Rz. 93

Der bar zu zahlende Teil bei einer Teilungsversteigerung ist der Teil des geringsten Gebotes, der zur Deckung der Kosten des Verfahrens (§ 109 Abs. 1 ZVG) sowie der im § 10 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 ZVG bezeichneten Ansprüche und der wiederkehrenden Leistungen und anderen Nebenleistungen (vgl. § 12 Nr. 2 ZVG) der bestehen bleibenden Rechte bestimmt ist, §§ 180, 49 ZVG. Die diesen Anspruchsberechtigten durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen (dinglichen) Vollstreckungskosten teilen gem. § 10 Abs. 2 ZVG den Rang der jeweiligen Ansprüche (siehe auch § 12 Nr. 1 ZVG; siehe Rdn 18).[74] Bei den wiederkehrenden Leistungen sind gem. § 45 Abs. 2 ZVG die laufenden von Amts wegen und die rückständigen nur auf entsprechende Anmeldung zu berücksichtigen. Ein Grundschuldgläubiger ist nicht aufgrund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses verpflichtet, nicht angefallene Grundschuldzinsen in dem Zwangsversteigerungsverfahren geltend zu machen.[75]

Laufende wiederkehrende Leistungen in Abgrenzung zu den rückständigen sind gem. § 13 Abs. 1 ZVG der letzte vor der (1.) Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge (vgl. Rdn 34 ff.).

 

Rz. 94

 

Beispiel

1. Beschlagnahme: 15.2.2015 – Fälligkeit der Zinsen: kalenderjährlich nachträglich am 1.1. des Folgejahres –

Die letzte Fälligkeit vor der Beschlagnahme war somit am 1.1.2015 (für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.2014).

Die laufenden Leistungen beginnen daher mit den 1.1.2014 und sind insofern vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen § 45 Abs. 2 ZVG, falls nicht der Gläubiger des Rechts im Wege der sog. Minderanmeldung ausdrücklich weniger anmeldet. Die Zinsen bis zum 31.12.2013 sind rückständige Leistungen und werden (in den Rangklassen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 8 ZVG) nur berücksichtigt, wenn sie rechtzeitig angemeldet werden.

 

Rz. 95

Da der betreibende Gemeinschafter nicht die Position eines persönlichen Gläubigers hat (es also die Rangklassen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 u. 6 ZVG nicht gibt), fallen auch die älteren Rückstände der Rangklassen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 ZVG, nämlich die Ansprüche gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 u. 8 ZVG (bei entsprechender Anmeldung – vgl. oben Rdn 93) in den zu zahlenden Teil des geringsten Gebotes. Werden sie angemeldet, kann sich schnell ein hohes geringstes Gebot aufbauen, das die Versteigerbarkeit des Objektes erheblich beeinträchtigt (siehe Rdn 19 f.). Die Ansprüche gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZVG sind allerdings – da nicht grundbuchersichtlich – immer gem. § 37 Nr. 4 ZVG anzumelden.

 

Rz. 96

Die Ansprüche im Einzelnen in der Befriedigungsreihenfolge des § 10 ZVG:

1. Verfahrenskosten gem. § 109 Abs. 1 ZVG
2.

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG: Ansprüche der WEG-Gemeinschaften auf Zahlung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums.

Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten 2 Jahren, wobei die Ansprüche auf 5 von Hundert des nach § 74a V ZVG festgesetzten Verkehrswertes begrenzt sind. Hierzu ist die Übergangsvorschrift in § 62 WEG zu beachten. Maßgebend ist hierbei das Erlassdatum des Anordnungsbeschlusses.[76]

3. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG: Ansprüche auf Begleichung der auf dem Versteigerungsobjekt lastenden öffentlichen Lasten, das sind alle persönlichen, sachlichen und finanziellen Leistungen, die dem Bürger zugunsten der Allgemeinheit auferlegt sind und für die das Grundstück dinglich haftet (teilw. in den Bundesländern unterschiedlich).[77] Bei den öffentlichen Grundstückslasten ist zu unterscheiden zwischen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden (einmaligen) Leistungen. Nicht wiederkehrende Leistungen genießen das Vorrecht der Rangklasse 3 wegen der in den letzten 4 Jahren vor der 1. Beschlagnahme fällig gewordenen Beträge (noch ältere Beträge in Rangklasse 7). Wiederkehrende Leistungen genießen das Vorrecht der Rangklasse 3 wegen der laufenden und bis 2 Jahren rückständigen Beträge (sonst Rangklasse 7). Für die Abgrenzung der laufenden und der rückständigen wiederkehrenden Leistungen ist der Zeitpunkt der 1. Beschlagnahme maßgebend (vgl. Rdn 34 ff.). Durch die Änderung von § 6 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) werden nicht nur die reinen Grundsteueransprüche der Städte und Gemeinden, sondern auch die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren (z.B. Wasser, Kanal, Müllabfuhr) in der Rangstelle gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG berücksichtigt.
4. § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG: Bei den Ansprüchen aus den das Versteigerungsobjekt in den Abteilungen II und III des Grundbuchs belastenden Rechten handelt es sich um wiederkehrende Leistungen (dazu gehören auch Tilgungsanteile aus Annuitätsraten echter Tilgungshypotheken) und einmalige Nebenleistungen. Das Vorrecht der Rangklasse 4 genießen die wiederkehrenden Leistungen nur wegen der laufenden und der bis zu 2 Jahren rückständigen Beträge. Auch hier ist für die Abgrenzung der laufenden von den rückständigen wiederkehrenden Leistungen der Zeitpunkt der 1. Beschlagnahme maßgebend (vgl. oben Rdn 34).

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