Rz. 34

Der Anordnungsbeschluss gilt für den Antragsteller als Beschlagnahme des Versteigerungsobjektes (§ 20 ZVG). Wirksam wird sie entweder mit der Zustellung des Beschlusses an alle Antragsgegner (der letzte Zustellungszeitpunkt ist entscheidend) oder mit Eingang des Ersuchens auf Eintragung des Versteigerungsvermerks beim Grundbuchamt (§ 22 ZVG). Der frühere Zeitpunkt entscheidet (§ 13 Abs. 4 S. 1 ZVG).

Diese sog. erste Beschlagnahme bezieht sich ausschließlich auf das im Beschluss genannte Versteigerungsobjekt und ist u.a. maßgeblich für die Abgrenzung der laufenden von den rückständigen wiederkehrenden Leistungen (§ 13 Abs. 1 ZVG). Sie bleibt für das Verfahren bestimmend, solange es nicht gänzlich aufgehoben wird (d.h. nach dem Ausscheiden sämtlicher betreibender Gemeinschafter).

 

Rz. 35

Die Beschlagnahme im Teilungsversteigerungsverfahren ist nicht identisch mit der in einem Vollstreckungsversteigerungsverfahren. Sie ergreift das Versteigerungsobjekt nur insoweit, als dies für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.[29] Auch wenn sie wie bei der Vollstreckungsversteigerung gem. § 20 Abs. 2 ZVG mithaftende Gegenstände (u.a. Zubehör – § 97 BGB) umfasst, gibt sie dem das Verfahren betreibenden Gemeinschafter nicht das Recht auf abgesonderte Befriedigung, da sämtliche Gemeinschafter grundsätzlich nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Daran ändert auch die angeordnete Teilungsversteigerung nichts.[30] Dies gilt auch, wenn ein Pfändungsgläubiger das Verfahren betreibt, da er nicht mehr Rechte haben kann als sein Vollstreckungsschuldner als Gemeinschafter. Allerdings sind ihm gegenüber nachfolgende Belastungen (relativ) unwirksam mit der Folge, dass sie später bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind.[31]

Gem. §§ 180, 21 Abs. 2 ZVG umfasst die Beschlagnahme nicht Miet- und Pachtforderungen sowie die Ansprüche aus einem mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen.

 

Rz. 36

Das Verfahren des Antragstellers und die Verfahren der später beigetretenen Gemeinschafter sind und bleiben selbstständige Verfahren innerhalb des (Gesamt-)Versteigerungsverfahrens (z.B. für die Anzahl der Einstellungen gem. § 30 ZVG oder § 180 Abs. 2 u. 3 ZVG).

[29] BGH BGHZ 4, 84 = NJW 1952, 264 = Rpfleger 1952, 415; Schiffhauer zu: LG Bielefeld Rpfleger 1985, 248.
[30] BGH BGHZ 4, 84 = NJW 1952, 264 = Rpfleger 1952, 415.
[31] Stöber, Anm. 6.6 zu § 180 ZVG.

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