Rz. 43

Um eine Anpassung der Satzung an sich verändernde äußere Umstände und Gegebenheiten zu ermöglichen, kann der Stifter bereits in der ursprünglichen Satzung Regelungen vorsehen, die eine spätere Satzungsänderung erlauben. Insoweit ist allerdings zwischen Änderungen des Stiftungszwecks einerseits und Änderungen anderer Satzungsregelungen andererseits zu unterscheiden.

Denn die Änderung des Stiftungszwecks kommt nach einigen Stiftungsgesetzen selbst bei Vorliegen einer Ermächtigung in der Stiftungssatzung nur dann in Betracht, wenn dies durch eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse gerechtfertigt ist oder wenn konkrete, schon vom Stifter vorgegebene Bedingungen eingetreten sind.[66]

Änderungen sonstiger Satzungsbestimmungen sind in jedem Fall auch ohne Erfüllung derartiger Anforderungen zulässig. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die Satzungsänderungen mit dem ursprünglichen Stifterwillen vereinbar sind. Im Übrigen bedürfen sie der Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde.[67]

[66] Vgl. Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 68.
[67] Vgl. Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 24 Rn 68.

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