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Gem. § 80 Abs. 2 BGB muss die Stiftung mit Vermögenswerten ausgestattet sein, die die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks als gesichert erscheinen lassen.[52] Soweit es sich nicht um eine reine Verbrauchsstiftung handelt, muss das Vermögen darüber hinaus so beschaffen sein, dass es laufend Erträge abwirft, die zur Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden können. In Betracht kommen insoweit insbesondere Unternehmensbeteiligungen, vermietete bzw. vermietbare Immobilien und Wertpapiere bzw. verzinslich anzulegende Liquidität.

Auch wenn wie gesagt keine Mindestbeträge gesetzlich vorgeschrieben sind, gilt es stets zu überlegen, welche Erträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks erforderlich sind und ob bzw. inwieweit diese Erträge aus dem für den Stiftungsstock zur Verfügung zu stellenden Vermögen zu erwirtschaften sind. Insoweit geht es weniger um die Überlegung, wie die Anforderungen der Genehmigungsbehörde zu erfüllen sind, als vielmehr um die Frage, ob bzw. auf welche Weise der vom Stifter ins Auge gefasste Stiftungszweck nachhaltig erfüllt werden kann.

[52] Schiffer/Pruns/Schürmann, in: Schiffer, Stiftungen, § 3 Rn 90.

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