Rz. 28

Gesetzliche Einschränkungen hinsichtlich des Stiftungszwecks bestehen kaum, soweit nicht das Gemeinwohl gefährdet ist (§ 80 Abs. 2 BGB). Die diesbezügliche Vorstellung des Gesetzes orientiert sich am Leitbild der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung.[43]

 

Rz. 29

Vor diesem Hintergrund scheint es umso wesentlicher, den Stiftungszweck nach den Vorstellungen des Stifters genau zu umschreiben und abzugrenzen. Denn diese Vorgaben des Stifters sind verpflichtend, sowohl für die Stiftung selbst als auch für ihre Organe und die staatliche Stiftungsaufsicht. Diese hat die Aufgabe, die Stiftungsorgane gerade in Bezug auf die Ausrichtung ihres Handelns am Stiftungszweck hin zu kontrollieren. Im Extremfall kommt sogar ein Schutz der Stiftung vor dem Stifter selbst in Betracht, wenn dieser nach Anerkennung der Stiftung versucht, auf diese Einfluss zu nehmen bzw. den Stiftungszweck zu konterkarieren. Der Stiftungszweck ist daher so eindeutig wie möglich,[44] aber andererseits auch nicht zu eng[45] zu formulieren.

 

Rz. 30

Genaue Definition des Stiftungszwecks bedeutet allerdings nicht, dass eine Beschränkung auf nur eine einzige Aufgabe erforderlich wäre.[46] Welche und wie viele Stiftungszwecke verfolgt werden sollen, bestimmt (im Rahmen des tatsächlich Umsetzbaren) allein der Stifter. Es ist auch ohne Weiteres möglich, die gleichzeitige oder zeitlich gestaffelte Verfolgung verschiedener Zwecke, die noch nicht einmal einen inneren Zusammenhang aufweisen müssen, anzuordnen. Dabei kann der Stifter auch in der Weise Prioritäten setzen, dass bestimmte Erträge oder Vermögensteile für einzelne von ihm ausgewählte Zwecke reserviert sein sollen.[47]

 

Rz. 31

Ein klassischer Fall der Anordnung verschiedener Stiftungszwecke ist gegeben, wenn eine Familienstiftung neben der Unterstützung (aller oder nur bestimmter) Angehöriger des Stifters auch gemeinnützige Zwecke verfolgen soll oder wenn ein Teil der Erträge gemeinnütziger Stiftungen für den Unterhalt des Stifters bzw. seiner Familie einzusetzen sind.[48]

 

Rz. 32

Ebenso kann auch das Halten der Beteiligung am Unternehmen Bestandteil des Stiftungszweckes sein (Beteiligungsträgerstiftung). Dies ist jedoch regelmäßig nicht ausschließlicher Stiftungszweck; vielmehr hat die Stiftung im Wesentlichen einen bzw. mehrere ideelle (nicht unbedingt gemeinnützige) Zwecke, beispielsweise die Versorgung einer Familie (Familienstiftung) oder die Durchführung bzw. Finanzierung sozialer Projekte (ggf. gemeinnützige Stiftung).

 

Rz. 33

Soweit der Stifter eine gemeinnützige Stiftung errichten will, ist sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt werden. Dies beginnt bereits bei der Gestaltung der Stiftungssatzung: Diese hat sich dann an der als Anlage 1 zu § 60 AO vorgegebenen Mustersatzung zu orientieren.[49]

Auch wenn Stiftungen "auf Zeit" oder auch Verbrauchsstiftungen zivilrechtlich zulässig sind, darf sich der Zweck der Stiftung nicht in der einmaligen Verwendung des Stiftungsvermögens erschöpfen.[50] Eine Stiftung kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn ihr Zweck auf eine (gewisse) Dauer angelegt ist.[51]

[43] Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 2590; Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 211; Schiffer/Pruns/Schürmann, in: Schiffer, Stiftungen, § 3 Rn 63.
[44] Vgl. Meyn, in: Meyn/Richter/Koss/Gollan, Stiftung, Rn 143.
[45] Scherer/Feick, MAH Erbrecht, § 38 Rn 51.
[46] Schiffer/Pruns/Schürmann, in: Schiffer, Stiftungen, § 3 Rn 62.
[47] Vgl. Meyn, in: Meyn/Richter/Koss/Gollan, Stiftung, Rn 146.
[48] Sog. "gemeinnützige Familienstiftung", bei der die Familienmitglieder in den Grenzen des § 58 Nr. 5 AO begünstigt sind; vgl. Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 156, 225.
[49] Wegen weitere Mustersatzungen und weitere Informationen siehe www.Stiftungen.org.
[50] Vgl. Staudinger/Roth, § 80 Rn 20.
[51] Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 35; Wachter, in Richter/Wachter, Internationales Stiftungsrecht, Teil B, Rn 51.

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