Rz. 7

Weiteres konstitutives Merkmal der Stiftung ist das Stiftungsvermögen. Die Stiftung muss gem. § 80 Abs. 2 BGB bereits bei ihrer Errichtung in einem solchen Umfang mit Vermögen ausgestattet sein, dass "die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes gesichert erscheint".[17] Auch wenn gesetzliche Mindestgrenzen nicht vorgeschrieben sind, wird man – je nach Stiftungszweck – von Werten zwischen 150.000 EUR und 200.000 EUR als minimaler Ausstattung der Stiftung ausgehen müssen.[18] Eine sinnvolle Verfolgung des Stiftungszwecks wird wahrscheinlich i.d.R. nur mit noch deutlich höheren Stiftungsvermögen realistisch sein.[19]

 

Rz. 8

Im Falle der Einbringung eines Unternehmens in die Stiftung spielen diese Untergrenzen in der Regel keine Rolle. Der Wert des Unternehmens und vor allem seine Ertragskraft reichen – soweit das Unternehmen überhaupt für die Einbringung in eine Stiftung geeignet ist[20] – regelmäßig aus, um eine sinnvolle Verfolgung des Stiftungszwecks zu ermöglichen.

 

Rz. 9

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass unter zivil- bzw. handelsrechtlichen Gesichtspunkten keine Einschränkungen bestehen, wie die Stiftung ihre Eigentümerstellung hinsichtlich des Unternehmens wahrnimmt bzw. ausübt. So kann die Stiftung ohne weiteres ein kaufmännisches Einzelunternehmen (Gewerbe) betreiben (Unternehmensträgerstiftung).[21] Ebenso unproblematisch ist selbstverständlich die Beteiligung an jeglicher Gesellschaftsform (Beteiligungsträgerstiftung).[22]

 

Rz. 10

Gem. § 82 S. 1 BGB ist der Stifter im Falle der Anerkennung der Stiftung verpflichtet, das im Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Hierdurch verliert er – und zwar in der Regel endgültig – seine Eigentümerstellung hinsichtlich des gestifteten Vermögens. Dieses wird quasi durch die Stiftung verselbstständigt. Damit geht auch ein Verlust der Verfügungsbefugnis über dieses Vermögen einher. Neuer Eigentümer ist die Stiftung als solche, nicht mehr der Stifter oder die in der Stiftungssatzung bezeichneten Destinatäre. Letztere können zwar Ansprüche gegenüber der Stiftung auf bestimmte Leistungen haben, eine unmittelbare Möglichkeit, auf das Stiftungsvermögen einzuwirken bzw. über diese zu verfügen, steht ihnen aber regelmäßig nicht zu.

[17] Schiffer/Pruns/Schürmann, in: Schiffer, Stiftungen, § 3 Rn 90.
[18] Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 40; Schiffer/Pruns/Schürmann, in: Schiffer, Stiftungen, § 3 Rn 95.
[19] Vgl. v. Oertzen/Müller, Stiftung & Sponsoring, Heft 6/2003, Die Roten Seiten, 2; Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 42.
[20] Ungeeignet z.B. Kleinbetriebe und Unternehmen, deren Erfolg ausschließlich oder im Wesentlichen von der Person des Unternehmers abhängig ist. Hier kommt eine Verselbstständigung in einer Stiftung kaum in Betracht, da die Stiftung nur schwerlich in der Lage wäre, den Fortbestand des Unternehmens zu gewährleisten.
[21] Scherer/Feick, MAH Erbrecht, § 38 Rn 14; Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 2613.
[22] Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 2615.

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