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Zentrale Bedeutung kommt dabei der Definition des Stiftungszwecks zu. Denn er gibt nicht nur vor, worauf die aktive Betätigung der Stiftung gerichtet sein soll, vielmehr bestimmt er dadurch den Verwendungszweck des der Stiftung gewidmeten Vermögens und seiner Erträge. Der Stiftungszweck muss vom Stifter selbst festgelegt[9] werden und auf Dauer angelegt sein.[10] Ob die Stiftung privatnützige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen soll, liegt einzig und allein im Ermessen des Stifters.[11] Solange der Zweck nicht dem Gemeinwohl zuwider läuft, sind insoweit alle denkbaren Ausgestaltungen möglich.[12] Insoweit gilt der Grundsatz der "gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung", der sich auch aus § 80 BGB eindeutig ergibt.[13] Grenzen ergeben sich aber – wie stets – in Fällen der Rechts- bzw. Sittenwidrigkeit.[14]

Sollen das zu übertragende Vermögen (z.B. ein Unternehmen) bzw. seine Erträge nicht ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen,[15] eignet sich die Stiftung als Instrument der Vermögensnachfolgeplanung auch für andere Zielsetzungen. So kann beispielsweise durch die Übertragung von Vermögen auf eine sog. Familienstiftung, die allein im Interesse einer oder mehrerer Familien errichtet ist, ein Vermögen verselbstständigt und so vor erbrechtlichen Vermögensübergängen und einer damit oftmals einhergehenden Zersplitterung bewahrt werden. Derselbe Mechanismus kann nutzbar gemacht werden, wenn das Eigentum an einem Unternehmen auf eine sog. Unternehmensträgerstiftung übertragen wird.[16]

[9] Schiffer/Pruns/Schürmann, in: Schiffer, Stiftungen, § 3 Rn 62.
[10] Palandt/Ellenberger, Vorbem. zu § 80 Rn 6; Richter/Wachter, Internationales Stiftungsrecht, Teil B, Rn 51; Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 2592; aber nicht für die Ewigkeit, vgl. Ebersbach, Hdb des deutschen Stiftungsrechts, S. 80 f.; Scherer/Feick, MAH Erbrecht, § 38 Rn 52.
[11] Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Backert, BGB, § 80 Rn 4ff.; Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 34; Richter/Sturm, ZErb 2006, 75, 80.
[12] Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 271; Richter/Dutta, Stiftungsrecht, § 5 Rn 5.
[13] Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 2590; Schiffer/Pruns/Schürmann, in Schiffer, Stiftungen, § 3 Rn 2.
[14] Vgl. Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 2590 unter Hinweis auf BVerwG, vom 19.12.1996 – 3 C 1.96, NVwZ 1998, 950 (Republikaner-Stiftung) sowie Büch, ZEV 2010, 440 ff.
[15] Vgl. Mecking, Facts and Figures: Rechtstatsachen zu Stiftern und Stiftungen in Deutschland, in: Werner/Saenger, Die Stiftung, Rn 45 ff.
[16] Schiffer, in: Schiffer, Stiftungen, § 2 Rn 30 ff.

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