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Nach dem Grundgesetz genießt nicht nur die Erbrechtsgarantie und als deren Ausprägung die Testierfreiheit verfassungsrechtlichen Schutz. Daneben besteht auch – so wird jedenfalls überwiegend angenommen – ein Grundrecht auf Stiftung, das sich als eine durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Form der Nutzung privaten Eigentums darstellt.[5] Dementsprechend ergibt sich aus § 80 Abs. 2 BGB auch ein Rechtsanspruch auf Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung, soweit das Stiftungsgeschäft den gesetzlichen Anforderungen (§ 81 Abs. 1 BGB) genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks, der nicht das Gemeinwohl gefährden darf, gesichert erscheint.[6] Gleichzeitig genießt auch die Stiftung selbst grundrechtlichen Schutz. Sie ist als juristische Person i.S.v. Art. 19 Abs. 3 GG als Träger von Grundrechten anzusehen.[7]

Die rechtsfähige Stiftung i.S.d. §§ 80 ff. BGB ist eine – mit Rechtsfähigkeit ausgestattete – nicht verbandsmäßig organisierte Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauernd zu fördern bestimmt ist.[8] Essentialia der Stiftung sind Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und eine Stiftungsorganisation.

[5] Vgl. Richter, Rechtsfähige Stiftung und Charitable Corporation, 402 ff. m.w.N.; Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 15.
[6] Vgl. zum Ganzen Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 78.
[8] Vgl. BayObLG, Beschluss v. 25.10.1972 – BReg. 2 Z 56/72, NJW 1973, 249; Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 2585; Scherer/Feick, MAH Erbrecht, § 38 Rn 4.

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