Rz. 710

Muster 13.87: Ablehnungsgesuch aufgrund eines Ablehnungsgrundes nach mündlicher Verhandlung, § 44 Abs. 4 ZPO

 

Muster 13.87: Ablehnungsgesuch aufgrund eines Ablehnungsgrundes nach mündlicher Verhandlung, § 44 Abs. 4 ZPO

An das

Amtsgericht
Landgericht
Oberlandesgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des

Beklagten
Klägers

der zur Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit berufene

Amtsrichter _________________________
Einzelrichter _________________________
Richter _________________________

wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Zugleich wird namens und in Vollmacht des _________________________ gebeten,

 
  den abgelehnten Richter aufzufordern, sich zum nachfolgenden Ablehnungsgesuch gem. § 44 Abs. 3 ZPO dienstlich zu äußern.

Zugleich wird beantragt,

 
  die dienstliche Äußerung dem _________________________ zur Kenntnisnahme und zur Stellungnahme zuzuleiten.

Zur Begründung des Ablehnungsgesuches wird Folgendes vorgetragen:

Gegen den abgelehnten Richter besteht die Besorgnis der Befangenheit, weil _________________________.

 
  Zur Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes bezieht sich der _________________________ zunächst auf die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters.
  Weiterhin wird zur Glaubhaftmachung Bezug genommen auf
  die anliegende eidesstattliche Versicherung des _________________________.
  die Mitteilung des Richters vom _________________________.
  Blatt _________________________ der Gerichtsakte.
Der vorstehend dargelegte Ablehnungsgrund ist erst nach der mündlichen Verhandlung vom _________________________ entstanden, was sich daraus ergibt, dass _________________________.
Der dargelegte Ablehnungsgrund ist zwar vor der mündlichen Verhandlung vom _________________________ entstanden, jedoch der ablehnenden Partei erst am _________________________ bekannt geworden, was sich daraus ergibt, dass _________________________.

Hieraus ergibt sich, dass das Ablehnungsgesuch gem. § 44 Abs. 4 ZPO auch heute noch angebracht werden kann.

Rechtsanwalt

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