Frank-Michael Goebel, Regine Förger
Rz. 532
Gegen die Entscheidung, mit der die Aussetzung des Verfahrens oder das Ruhen des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet nach § 252 ZPO die sofortige Beschwerde statt.
Rz. 533
§ 252 ZPO betrifft seinem Wortlaut nach zunächst alle Fälle der §§ 239 ff. ZPO, insbesondere also auch die Aussetzung wegen des Todes des Bevollmächtigten nach § 246 ZPO.
Rz. 534
Daneben betrifft § 252 ZPO aber auch alle Aussetzungs- oder Ruhensbeschlüsse aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere also die Aussetzungsbeschlüsse der §§ 148–154 und 65 ZPO.
Rz. 535
Hinweis
Die Aussetzung im Zusammenhang mit der Vorlage eines Verfahrens nach Art. 100 GG an das BVerfG oder an den EuGH kann dagegen nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 252 ZPO angefochten werden.
Rz. 536
Darüber hinaus findet § 252 ZPO in weiteren Fällen Anwendung, die einer Aussetzung des Verfahrens gleich kommen. Die sofortige Beschwerde ist danach auch gegeben, wenn:
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das Gericht es ablehnt, das Verfahren nach einem Grundurteil vor dessen Rechtskraft fortzusetzen, |
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das Gericht es ablehnt, das Verfahren nach einem Vorbehaltsurteil vor dessen Rechtskraft fortzusetzen, |
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das Gericht dem Gegner eine unangemessen lange oder unbestimmte Frist zur Beibringung von Beweismitteln nach § 36 ZPO setzt, |
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dem Gegner eine unangemessen lange oder nicht bestimmte Frist nach § 364 ZPO zur Beibringung eines Ersuchensschreibens gesetzt wird, |
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das Gericht eine nicht durch die Belastung des Gerichts veranlasste langfristige Terminierung vornimmt, |
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die Aussetzung eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich nach § 252 ZPO angegriffen werden soll, |
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der Einzelrichter es ablehnt, über einen Tatbestandsberichtigungsantrag zu entscheiden, weil der Richter, welcher das Urteil erlassen hat, inzwischen ausgeschieden ist. |
Rz. 537
Beachtet werden muss, dass die sofortige Beschwerde nach § 252 ZPO den Bestimmungen der §§ 567 ff. ZPO unterliegt und damit grundsätzlich in der Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der bewilligenden oder ablehnenden Entscheidung zu erheben ist.
Rz. 538
Das Beschwerdegericht ist in seiner Prüfungskompetenz allerdings eingeschränkt, da es sich bei der Frage, ob ein Verfahren ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht wird, um eine Ermessensentscheidung handelt. Es prüft lediglich:
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ob der angefochtene Beschluss verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, |
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ob die formellen Voraussetzungen des Beschlusses, d.h. der Aussetzungs- oder Ruhensgrund, vorliegen, |
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ob ein Missbrauch des Ermessens vorliegt, d.h. nicht erkannt wurde, dass ein Ermessen gegeben ist, die Grenzen des Ermessens verkannt wurden oder nicht alle erheblichen Aspekte in die Ermessensentscheidung einbezogen wurden. |
Rz. 539
Demgegenüber wird die Zweckmäßigkeit des Beschlusses nicht geprüft.