Rz. 708
Muster 13.85: Sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung nach §§ 239 ff., 148 ff. ZPO
Muster 13.85: Sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung nach §§ 239 ff., 148 ff. ZPO
An das
Landgericht/Oberlandesgericht
– Beschwerdekammer / Beschwerdesenat –
in _________________________
über das
Amtsgericht/Landgericht[493]
in _________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
Az: _________________________
wird namens und in Vollmacht des
□ | Beklagten |
□ | Klägers |
gegen den Beschluss des _________________________ vom _________________________ in dem Verfahren _________________________ hiermit
sofortige Beschwerde gem. § 252 ZPO
eingelegt.
Es wird beantragt:
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird | ||
□ | der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vom _________________________ zurückgewiesen. | |
□ | gemäß dem Antrag vom _________________________ der Rechtsstreit nach § _________________________ ausgesetzt. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung vom _________________________ hat das Ausgangsgericht beschlossen, _________________________
Die Entscheidung ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrags durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.
Die Entscheidung ist nach § _________________________ ZPO ergangen und dementsprechend nach § 252 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.
Die angefochtene Entscheidung ist dem Beschwerdeführer am _________________________ zugestellt worden. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO endet damit am _________________________ und wird durch den vorliegenden Schriftsatz gewahrt.
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist
□ | nach § 72 GVG das Landgericht berufen. | ||||||||
□ | nach § 119 GVG das Oberlandesgericht berufen. | ||||||||
□ | Soweit zunächst der originäre Einzelrichter beim zuständigen Beschwerdegericht nach § 568 ZPO zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, wird gebeten, diese nach § 568 S. 2 ZPO
vorzulegen, da die Rechtssache
was sich daraus ergibt, dass _________________________. |
II.
Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend.
Nach § _________________________ ZPO ist _________________________.
Diese Voraussetzungen liegen hier
□ | nicht vor, weil _________________________. |
□ | vor, weil _________________________. |
III.
Soweit das Beschwerdegericht der diesseitigen Auffassung nicht zu folgen vermag, wird schon jetzt beantragt,
die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. |
Die vom Beschwerdeführer dargelegte Auffassung wird von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in _________________________ geteilt (vgl. _________________________[494]). Soweit das angerufene Gericht dieser Auffassung nicht folgt, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Rechtsanwalt
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