Rz. 708

Muster 13.85: Sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung nach §§ 239 ff., 148 ff. ZPO

 

Muster 13.85: Sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung nach §§ 239 ff., 148 ff. ZPO

An das

Landgericht/Oberlandesgericht

– Beschwerdekammer / Beschwerdesenat –

in _________________________

über das

Amtsgericht/Landgericht[493]

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des

Beklagten
Klägers

gegen den Beschluss des _________________________ vom _________________________ in dem Verfahren _________________________ hiermit

sofortige Beschwerde gem. § 252 ZPO

eingelegt.

Es wird beantragt:

 
  Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird
  der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vom _________________________ zurückgewiesen.
  gemäß dem Antrag vom _________________________ der Rechtsstreit nach § _________________________ ausgesetzt.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom _________________________ hat das Ausgangsgericht beschlossen, _________________________

Die Entscheidung ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrags durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.

Die Entscheidung ist nach § _________________________ ZPO ergangen und dementsprechend nach § 252 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.

Die angefochtene Entscheidung ist dem Beschwerdeführer am _________________________ zugestellt worden. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO endet damit am _________________________ und wird durch den vorliegenden Schriftsatz gewahrt.

Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist

nach § 72 GVG das Landgericht berufen.
nach § 119 GVG das Oberlandesgericht berufen.

Soweit zunächst der originäre Einzelrichter beim zuständigen Beschwerdegericht nach § 568 ZPO zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, wird gebeten, diese nach § 568 S. 2 ZPO

der Kammer
dem Senat

vorzulegen, da die Rechtssache

besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
grundsätzliche Bedeutung hat,

was sich daraus ergibt, dass _________________________.

II.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend.

Nach § _________________________ ZPO ist _________________________.

Diese Voraussetzungen liegen hier

nicht vor, weil _________________________.
vor, weil _________________________.

III.

Soweit das Beschwerdegericht der diesseitigen Auffassung nicht zu folgen vermag, wird schon jetzt beantragt,

 
  die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

Die vom Beschwerdeführer dargelegte Auffassung wird von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in _________________________ geteilt (vgl. _________________________[494]). Soweit das angerufene Gericht dieser Auffassung nicht folgt, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Rechtsanwalt

[493] Ausgangsgericht.
[494] Fundstellen der abweichenden ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung.

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