Rz. 107

Das erkennende Gericht ist an eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien gebunden. Das Gericht prüft also nicht von Amts wegen, ob ein erledigendes Ereignis tatsächlich eingetreten ist.

 

Rz. 108

Das Gericht entscheidet durch Beschluss über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Aus prozessökonomischen Gründen ist das Gericht dabei nicht gezwungen, zur Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache schwierige Rechts- oder auch Tatsachenfragen zu klären.[96] Der Beschluss kann nach § 128 Abs. 4 ZPO im schriftlichen Verfahren ergehen.

 

Rz. 109

 

Tipp

Ist allerdings nicht zweifelsfrei feststellbar, ob eine Erledigungserklärung abgegeben wurde oder ob einer solchen wirklich zugestimmt werden sollte, so kann aus Sicht des Gerichts eine mündliche Verhandlung sinnvoll sein, um diese Frage zu klären, soweit sich dies nicht durch einen schriftlichen oder fernmündlichen Hinweis nach § 139 ZPO und eine klarstellende schriftliche Erklärung auflösen lässt. Wird also auf die Abgabe einer Erledigungserklärung oder die Zustimmung gleichwohl Termin bestimmt, sollte der Bevollmächtigte fernmündlich mit dem Gericht Kontakt aufnehmen und klären, wo Zweifelsfragen bestehen, und diese ggf. schriftlich klären. Dies erspart ihm einen unnötigen Verhandlungstermin. Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung muss weiter bedacht werden, dass dann eine Terminsgebühr entsteht.[97]

 

Rz. 110

Der Beschluss ist zu begründen, sofern die Parteien hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Der Verzicht auf die Begründung führt dabei zur Kostenprivilegierung nach Nr. 1211 Nr. 4 KVGKG.[98]

 

Rz. 111

Die Notwendigkeit der Begründung gilt auch dann, wenn ein Urteil keiner Begründung bedürfte.

 

Rz. 112

 

Tipp

Verzichten die Parteien im Anschluss an einen (in der mündlichen Verhandlung ergehenden) Beschluss gem. § 91a ZPO auf Rechtsmittel und ist der Beschluss daher analog § 313a Abs. 2 ZPO nicht zu begründen, so ist Nr. 1211 Nr. 4 KVGKG anzuwenden, so dass lediglich eine gerichtliche Verfahrensgebühr entsteht. Diese Folge ist durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nun ausdrücklich im KVGKG verankert.

 

Rz. 113

Umstritten ist, ob in dem Verzicht auf eine Begründung des Beschlusses nach § 91a ZPO zugleich auch ein Rechtsmittelverzicht zu sehen ist.[99] Um hier Unklarheiten zu vermeiden und dem "Grundsatz des sichersten Weges" zu folgen, sollte ausdrücklich klargestellt werden, ob lediglich auf die Begründung oder zugleich auch oder gerade nicht auf Rechtsmittel verzichtet wird.

 

Rz. 114

Gegen die Kostenentscheidung des Gerichts ist nach § 91a Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde[100] statthaft, soweit der Streitwert in der Hauptsache den nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Berufungswert von 600 EUR übersteigt. Insoweit kommen jedoch nur Entscheidungen des Amts- und Landgerichts in I. Instanz in Betracht. Nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im Berufungs- und Beschwerdeverfahren. Insoweit kommt allenfalls die (zugelassene) Rechtsbeschwerde in Betracht.[101]

 

Rz. 115

 

Hinweis

Haben die Parteien den Rechtsstreit vor dem Landgericht übereinstimmend für erledigt erklärt, dann gilt für die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts nach § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO der Anwaltszwang gem. § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO, so dass sie von einer Partei nicht persönlich eingelegt werden kann.[102]

 

Rz. 116

Mit dieser durch das Zivilprozessreformgesetz eingefügten Vorschrift hat der Gesetzgeber den von der Rechtsprechung schon früher vertretenen Grundsatz, dass der Instanzenzug für die Anfechtung einer Nebenentscheidung nicht weiter gehen kann als derjenige in der Hauptsache, ausdrücklich im Gesetz verankert.[103]

 

Rz. 117

Beachtet werden muss, dass dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn es zu einer sogenannten Kostenmischentscheidung kommt, d.h. die Parteien den Rechtsstreit nur zum Teil in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und über die Kosten deshalb lediglich hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils nach § 91a ZPO, im Übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen, insbesondere also den §§ 91, 92 ZPO, zu entscheiden ist. Dann muss der anfechtbare Teil nach § 91a ZPO die entsprechende Wertgrenze übersteigen.

 

Rz. 118

In der Beschwerdeentscheidung wird folgerichtig auch nur über denjenigen Teil entschieden, der auf der Grundlage von § 91a ZPO ergangen ist;[104] im Übrigen gilt das Verbot der isolierten Kostenanfechtung des § 99 Abs. 1 ZPO.

 

Rz. 119

 

Hinweis

Irreführend ist der Begriff des "Streitwertes in der Hauptsache" in § 91a Abs. 2 ZPO. Nach dem BGH[105] ist bei der Prüfung der Frage, ob der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme übersteigt, grundsätzlich auf das voraussichtliche Unterliegen einer Partei abzustellen, von dem das Gericht bei seinem Kostenausspruch ausgegangen ist und das deshalb die Höhe der hypothetischen Beschwer in der Hauptsache und damit die Obergrenze für den Wert des Beschwerd...

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