Rz. 54
Der vorgedruckte Einschub im Kaufvertrag, dass das Fahrzeug "soweit bekannt" auch bei Voreigentümern keinen Unfallschaden erlitten habe, ist beim Privatgeschäft regelmäßig wirksam (vgl. § 12 Rdn 225 ff.).[138] Als überraschend oder unklar und damit unwirksam wurde die Klausel überwiegend nur bei der Verwendung durch Händler beurteilt,[139] für die heute beim Verkauf an einen Verbraucher jeder Haftungsausschluss unzulässig ist (§ 475 BGB, vgl. § 14 Rdn 12).
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