Rz. 1

Die Rechtsmittel der Revision, Sprungrevision und Nichtzulassungsbeschwerde sind für den Instanzanwalt meist von untergeordneter Bedeutung.[1] Zurückzuführen sein dürfte dies u.a. auf die Fähigkeit der Gerichte und der Anwälte (gemeinsam mit den Mandanten), einen Rechtsstreit mittels eines Vergleichs oder einer Mediation zu beenden oder bei einer streitigen Beendigung eines Rechtsstreits dem Mandanten ein überzeugendes Urteil erster oder auch zweiter Instanz zu vermitteln.

 

Rz. 2

Obendrein hat der Gesetzgeber die zulassungsunabhängige Wertrevision abgeschafft. Nunmehr greift eine Kombination von Zulassungsrevision und Nichtzulassungsbeschwerde. Jede Revision muss ausdrücklich zugelassen werden, und für die Alternative der Nichtzulassungsbeschwerde muss ein Beschwerdewert von 20.000,00 EUR überschritten werden.

 

Rz. 3

Schließlich ist es für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausreichend, wenn das Berufungsgericht einfach-rechtlich schlicht falsch entschieden hat.

[1] Außer, wenn die Angelegenheit auf eine dritte Instanz hinausläuft, s.o. unter Berufung/Vorbereitung einer Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde.

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