Rz. 285

Der in § 25 Abs. 3 ARB vorgesehene Versicherungsschutz wird gewährt, wenn sich der Versicherungsfall auf den privaten oder beruflichen (nichtselbstständigen) Bereich des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen bezieht. Diese Abgrenzung wird gerade bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Personenversicherungen kontrovers diskutiert.[254] Der Ausschluss für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit selbstständigen Tätigkeiten in § 25 Abs. 1 S. 2 ARB setzt einen "inneren sachlichen Bezug" des Versicherungsfalls zur selbstständigen Tätigkeit voraus.[255] Da sowohl private Unfall- und Krankenversicherung als auch private Berufsunfähigkeitsversicherung letztlich ein allgemeines Lebensrisiko absichern und damit der Daseinsvorsorge dienen, sind auch diesbezügliche Streitigkeiten grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen.[256] Nach OLG Karlsruhe[257] soll sogar der Wegeunfall eines selbstständigen Küchenmonteurs, der nach Abschluss seiner Arbeiten auf der Außentreppe der Kundin stürzt, im Privat-Rechtsschutz versichert sein, da lediglich ein "loser und zufälliger Zusammenhang" mit der selbstständigen Tätigkeit vorliege; insoweit realisiere sich nicht das spezifische Berufsausübungsrisiko, sondern das allgemeine Lebensrisiko.[258]

 

Rz. 286

Die Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit bereitet in der Praxis vor allem Probleme, wenn es um die Frage geht, ob die Verwaltung privaten Vermögens eine selbstständige Tätigkeit darstellt. Von der Antwort auf diese Frage kann der Rechtsschutz abhängen. Nach dem argumentativ überzeugenden Ansatz des OLG Celle[259] ist der Bereich der privaten Vermögensverwaltung stets versichert, weil in der primären Risikobeschreibung ausdrücklich Versicherungsschutz für den privaten Bereich gewährt wird und der verständige Versicherungsnehmer daher den Risikoausschluss der "selbstständigen Tätigkeit" nicht dergestalt versteht, dass dadurch Versicherungsschutz aus dem privaten Bereich – nämlich der privaten Vermögensverwaltung – herausgelöst werden soll. Der BGH[260] hat – allerdings zu §§ 24, 25 ARB 75 – entschieden, dass die Verwaltung auch großer privater Vermögen nur dann eine selbstständige (berufliche) Tätigkeit sei, wenn der Umfang der Verwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordere, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte. In jüngeren Entscheidungen zu den neueren ARB hat der BGH an seine Rechtsprechung zu den ARB 75 angeknüpft und darauf hingewiesen, dass das bloße Wertvolumen eines einzelnen Geschäfts regelmäßig nicht allein für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit ausreicht.[261] Demgegenüber ist eine Gesamtschau des geschäftlichen Verhaltens vorzunehmen, so dass bei einer überwiegend fremdfinanzierten 23 Mio. EUR-Investition wegen der Komplexität der damit verbundenen Geschäfte vor allem im Bereich der Vermietung und Verpachtung nicht mehr von einer bloßen privaten Vermögensverwaltung auszugehen ist.[262]

Der Bereich der Verwaltung privaten Vermögens ist nach OLG Karlsruhe[263] ebenso verlassen, wenn der Versicherungsnehmer bestimmenden Einfluss auf eine Fondsleitung ausübt, die ihrerseits einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert. Nach OLG Frankfurt[264] stellt die Verwaltung von zwei Miethäusern mit zwölf Mietwohnungen noch keine selbstständige Tätigkeit dar, wohl aber nach OLG München[265] der Erwerb und die Verwaltung einer Wohnanlage mit 75 Eigentumswohnungen. In einer interessanten Entscheidung stellte das OLG Frankfurt[266] bei der im Ergebnis angenommenen selbstständigen Tätigkeit darauf ab, dass bei vollständiger Fremdfinanzierung einer Eigentumswohnanlage und fehlender Aussicht des 69 Jahre alten Erwerbers, noch zu Lebzeiten schuldenfreies Eigentum zu erwerben, keine Vermögensanlage für den privaten Bereich mehr gesehen werden könne. Nach einer jüngsten Entscheidung des OLG Celle[267] stellt die Beteiligung als "atypisch stiller Gesellschafter" an einer Publikums-AG zum Zwecke der Altersvorsorge keine selbstständige Tätigkeit dar. Im dortigen Fall bestand die Anlage in einem einmaligen Betrag von 63.000 DM sowie einem monatlichen Betrag von 2.000 DM, während der Versicherte grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen war. Andererseits liegt nach OLG Köln[268] eine selbstständige Tätigkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer als beherrschender Gesellschafter an der Führung von gewerblichen Unternehmen beteiligt ist. Im Rahmen einer nicht veröffentlichten Entscheidung hat der BGH darauf hingewiesen, dass bei einer Neuordnung der Vermögensverhältnisse im Wege der Umstrukturierung von Unternehmensbeteiligungen der Zweck der privaten Absicherung und Erbfolgevorbereitung eine fortgesetzte unternehmerische Berufstätigkeit nicht zu einem Privatgeschäft werden lässt.[269] Vielmehr kommt es darauf an, ob die beabsichtigte Interessenwahrnehmung einen inneren, sachlichen Zusammenhang von nicht nur untergeordneter Bedeutung zu einer selbstständigen gesc...

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