Rz. 79
Der Geschädigte muss so weit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die Erwerbsprognose dartun. Im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität kommen dem Geschädigten die Beweiserleichterungen der § 252 S. 2 BGB, § 287 ZPO zu Gute.
Rz. 80
Nach § 252 S. 2 BGB kommt es darauf an, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, im Besonderen nach den getroffenen Vorkehrungen und Anstalten, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Der Geschädigte muss dabei nicht zur vollen Gewissheit darlegen, dass der Gewinn auch erzielt worden wäre; es reicht vielmehr anstelle des positiven Nachweises eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Gewinnentganges. Konnte der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dann ist zu vermuten, dass er auch gemacht worden wäre.[79] Volle Gewissheit, dass der Gewinn gezogen worden wäre, ist nicht erforderlich.[80]
Rz. 81
Der Geschädigte muss aber die Umstände darlegen und beweisen, aus denen er nach dem gewöhnlichen Verlauf oder nach den besonderen Umständen des Falles seine Gewinnerwartung herleitet.[81] Stehen diese Tatsachen dann zur Überzeugung des Gerichts fest, genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte;[82] wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen werden brauchen.[83] Welche Tatsachen zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören und welche Tatsachen so wesentlich sind, dass sie vom Kläger dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich daher nicht ein für alle Male festlegen.[84]
Rz. 82
Anders als beim Verdienstausfall aus abhängiger Arbeit (dort hat sich letztlich nur die Netto-Methode als brauchbar erweisen, siehe § 4 Rn 272) hat der Selbstständige Anspruch auf Ersatz der anhand des Betriebsergebnisses konkret festzustellenden Gewinnminderung,[85] wobei er sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss. Der Selbstständige kann den Verdienstausfall oder entgangenen Gewinn als Bruttobetrag fordern,[86] der dann der Einkommensteuer unterliegt.[87]
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