Rz. 74

Man unterscheidet zwischen dem Vorschussanspruch gegen die Staatskasse und der Vorschusszahlung des Mandanten. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann für die gem. § 49 RVG entstandenen Gebühren sowie die bereits entstandenen und die künftig entstehenden Auslagen einen angemessenen Vorschuss aus der Staatskasse verlangen. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Grundsätze zu § 47 RVG, d.h. der Rechtsanwalt kann einen Vorschuss in Höhe aller ihm nach § 47 RVG zustehenden Gebühren und Auslagen verlangen. Für das Verfahren betreffend den Kostenvorschuss gelten gem. § 55 RVG die Grundsätze über die Kostenfestsetzung (siehe nachfolgend) entsprechend.

 

Rz. 75

 

Büromäßige Behandlung:

Auch wenn es die Staatskasse nicht gerne sieht, sollte man von seinem Vorschussrecht Gebrauch machen. Es ist nicht einzusehen, warum bei einem Prozess, der über 2–3 Jahre andauert, der Rechtsanwalt erst einmal jahrelang kostenlos arbeiten soll.

 

Rz. 76

Zu Vorschussleistungen des Mandanten nach § 9 RVG und Zahlungen Dritter i.S.v. § 58 Abs. 2 RVG siehe unter Rdn 83 Vergütungsansprüche gegen die Mandantschaft.

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