Rz. 142

Hier muss man den Anspruch gegenüber dem Ratsuchenden von demjenigen gegenüber einem etwaigen Gegner sowie schließlich demjenigen gegenüber der Landeskasse genau unterscheiden. Gem. § 8 Abs. 1 BerHG rechnet die Beratungsperson die Vergütung nach dem RVG ab. Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt ist, steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich (§ 8 Abs. 1 S. 2 BerHG).

aa) Vergütungsanspruch gegenüber dem Ratsuchenden

 

Rz. 143

Gegenüber dem Ratsuchenden steht dem die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 EUR nach Nr. 2500 VV RVG zu, wobei der Rechtsanwalt befugt ist, diesen Betrag dem Ratsuchenden zu erlassen. Die 15,00 EUR sind eine Festgebühr, Auslagenersatz und Umsatzsteuer dürfen vom Rechtsanwalt nicht verlangt werden (vgl. dazu die Anmerkung zu Nr. 2500 VV RVG). Steuerlich ist diese Festgebühr jedoch als "Erlös" zu behandeln, d.h., dass der Anwalt aus dem Betrag von 15,00 EUR die Umsatzsteuer herausrechnen muss. Bei dem heutigen Steuersatz von 19 % bleiben dem Anwalt so 12,61 EUR netto. Die vom Ratsuchenden selbst nach Nr. 2500 VV RVG an den Rechtsanwalt zu zahlenden 15,00 EUR muss sich der Rechtsanwalt hingegen nicht auf seine Gebühren nach den Nrn. 2501 bis 2508 VV RVG anrechnen lassen.

 

Hinweis:

Wenn man 19 % Umsatzsteuer aus dem Betrag von 15,00 EUR herausrechnet, wird man feststellen, dass sich dies nicht ganz genau mit 15,00 EUR machen lässt. Entweder es ergibt sich ein Betrag von 14,99 EUR (= netto 12,60 EUR) oder aber 15,01 EUR (12,61 EUR). Da hat der Gesetzgeber wohl nicht ganz mitgedacht. Da man vom Mandanten nicht mehr als 15,00 EUR verlangen darf, "verzichten" Kanzleien i.d.R. auf 0,01 EUR und verlangen nur 14,99 EUR.

bb) Vergütungsanspruch gegenüber dem Gegner

 

Rz. 144

Sofern es in der Rechtsangelegenheit einen "Gegner" gibt und dieser kraft Gesetzes verpflichtet sein sollte, dem Ratsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat der Gegner dem die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt (der Anspruch des Ratsuchenden geht gem. § 9 S. 2 BerHG auf den Rechtsanwalt über) die gesetzliche Vergütung zu erstatten, d.h. diejenige, die zu zahlen wäre, wenn keine Beratungshilfe gewährt worden wäre. Das ist die dem Rechtsanwalt nach dem 2. Teil des Vergütungsverzeichnisses zustehende Vergütung. Befand sich der Gegner des Ratsuchenden bspw. bereits in Verzug gem. §§ 284, 285 BGB, so wäre er gem. § 286 BGB verpflichtet, dem Ratsuchenden auch den Verzugsschaden zu ersetzen, der im Falle der während des Verzugs eingeholten Beratungshilfe auch die Rechtsanwaltskosten umfasst. Falls der Rechtsanwalt hiernach einen Anspruch gegen den Gegner haben sollte, kann er insoweit keine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, § 9 BerHG.

cc) Vergütungsanspruch gegenüber der Landeskasse

 

Rz. 145

Sofern der Rechtsanwalt Beratungshilfe leistet und soweit er keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Gegner hat (siehe zuvor Rdn 144), kann er bei dem zuständigen Gericht unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Vordrucks (siehe unten) die Festsetzung der ihm gem. Teil 2 Abschnitt 5 des Vergütungsverzeichnisses RVG zustehenden Gebühren und Auslagen für die gewährte Beratungshilfe beantragen. Dem Rechtsanwalt stehen für die Beratungshilfe folgende Gebühren zu:

(1) Beratungsgebühr

 

Rz. 146

Die Beratungsgebühr entsteht nach Nr. 2501 VV RVG für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, und beträgt 35,00 EUR. Sie ist nach Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 2501 VV RVG auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.

 

Beispiel:

Mandantin Huber lässt sich von RA Müller hinsichtlich Ehegattenunterhalts beraten. Ihr wurde antragsgemäß Beratungshilfe bewilligt.

Abrechnung mit der Staatskasse:

 
Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV RVG 35,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 7,00 EUR
Zwischensumme 42,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 7,98 EUR
Summe 49,98 EUR

Abrechnung mit Mandant:

 
Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV RVG 12,61 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 2,39 EUR
Summe 15,00 EUR

Auslagenpauschale kann nur abgerechnet werden, soweit Auslagen auch angefallen sind, z.B. Rückruf des Anwalts wg. Besprechungstermin oder ähnliches.

(2) Geschäftsgebühr

 

Rz. 147

Als Geschäftsgebühr im Wege der Beratungshilfe entsteht eine Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG in Höhe von 85,00 EUR.

Diese Geschäftsgebühr ist auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte anzurechnen, vgl. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV RVG.

 

Beispiel:

Mandantin Müller lässt sich von RA Schmitz außergerichtlich vertreten. Ihr wurde antragsgemäß Beratungshilfe bewilligt.

Abrechnung mit der Staatskasse:

 
Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG 85,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 17,00 EUR
Zwischensumme 102,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 19,38 EUR
Summe 121,38 EUR

Abrechnung mit Mandant:

 
Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV RVG 12,61 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 2,39 EUR
Summe 15,00 EUR
 

Rz. 148

 

Muster: Antrag auf Vergütungsfestsetzung in Beratungshilfesachen

(Mit freundlicher Abdruckgenehmigung der Hans Soldan GmbH, Dienste für Anwälte, Bocholde...

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