Rz. 144

Sofern es in der Rechtsangelegenheit einen "Gegner" gibt und dieser kraft Gesetzes verpflichtet sein sollte, dem Ratsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat der Gegner dem die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt (der Anspruch des Ratsuchenden geht gem. § 9 S. 2 BerHG auf den Rechtsanwalt über) die gesetzliche Vergütung zu erstatten, d.h. diejenige, die zu zahlen wäre, wenn keine Beratungshilfe gewährt worden wäre. Das ist die dem Rechtsanwalt nach dem 2. Teil des Vergütungsverzeichnisses zustehende Vergütung. Befand sich der Gegner des Ratsuchenden bspw. bereits in Verzug gem. §§ 284, 285 BGB, so wäre er gem. § 286 BGB verpflichtet, dem Ratsuchenden auch den Verzugsschaden zu ersetzen, der im Falle der während des Verzugs eingeholten Beratungshilfe auch die Rechtsanwaltskosten umfasst. Falls der Rechtsanwalt hiernach einen Anspruch gegen den Gegner haben sollte, kann er insoweit keine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, § 9 BerHG.

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