Rz. 70

Unter den Voraussetzungen des § 50 RVG kann der beigeordnete Rechtsanwalt jedoch über den jeweiligen Gebührenbetrag gem. § 49 RVG hinaus zusätzlich die Differenz zu der normalen Regelgebühr vom Mandanten verlangen. Dieser Differenzanspruch setzt gem. § 50 Abs. 1 RVG voraus, dass der Antragsteller Ratenzahlungen leistet und die Staatskasse von einem oder mehreren Gebührenschuldnern insgesamt mehr als diejenige Summe eingezogen hat, die zur Bezahlung der nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entstandenen Kosten (Gerichtskosten, Zeugengebühren, Sachverständigenkosten, Gerichtsvollzieherkosten) erforderlich ist.

 

Rz. 71

Damit das Gericht genau weiß, welche Gebühren und Auslagen dem beigeordneten Rechtsanwalt entstanden sind, soll er seine Vergütungsberechnung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen, § 50 Abs. 2 RVG. Das Gericht zieht so lange – maximal jedoch 48 Monate – die Raten von dem Antragsteller ein, bis auch die Differenz zwischen den PKH- und Wahlanwaltsgebühren ausgeglichen ist.

 

Rz. 72

In den Fällen des § 50 RVG bedarf es also zweier Abrechnungen (Kostenaufstellungen) gegenüber der Landeskasse: Zunächst der Abrechnung der Gebühren gem. § 49 RVG sowie der Abrechnung der Wahlanwaltsgebühren gem. § 13 Abs. 1 RVG, wobei die "zweite Abrechnung" i.d.R. bereits im Festsetzungsantrag in eine weitere Spalte eingetragen wird. Denn dem Anwalt ist es ja bekannt, wenn Ratenzahlung angeordnet worden ist, und er wird in der Praxis die Aufforderung zur Mitteilung der weiteren Vergütung meistens nicht abwarten, sondern die weitere Vergütung von sich aus dem Gericht schon mit dem Festsetzungsantrag der PKH-Gebühren mitteilen. Nur einer Abrechnung bedarf es in den Fällen, in denen der Gegenstandswert 4.000,00 EUR nicht übersteigt oder wenn der Rechtsanwalt bereits von der Gegenseite seine volle Vergütung erhalten hat. Vgl. auch Berechnungsbeispiel zur Differenzvergütung unter Rdn 88.

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