Rz. 86

Muss eine Partei Ratenzahlungen leisten, so leistet sie diese an die Staatskasse (Bundeskasse bei Verfahren vor Bundesgerichten (z.B. BGH), Landeskasse, bei Verfahren vor Gerichten des Landes (Amts-, Land- oder Oberlandesgerichte). Maximal muss eine Partei 48 Monate lang Raten zahlen, auch wenn die von der Staatskasse übernommenen Kosten nach Ablauf dieser Zeit noch nicht vollständig bezahlt sind, § 115 Abs. 2 S. 4 ZPO.

 

Rz. 87

Die Staatskasse übernimmt (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):

Kosten des beigeordneten RA,
Gerichtskosten,
Sachverständigenkosten,
Zeugengebühren etc.
 

Rz. 88

In einigen Fällen hat der Antragsteller weniger als 48 Monate lang Raten bezahlt und die von der Staatskasse übernommenen Kosten sind schon voll gedeckt. Es ist nicht einzusehen, warum ein Rechtsanwalt für eine geringe PKH-Vergütung tätig werden soll, wenn der Mandant zumindest ratenweise leistungsfähig ist. Hier greift § 50 RVG – die weitere Vergütung. D.h. die Staatskasse zieht weiterhin Raten ein, damit der Rechtsanwalt die Differenz zwischen PKH-Anwalts- und Wahlanwaltsvergütung auch noch bekommt. § 50 Abs. 1 RVG verpflichtet das Gericht daher, die weitere Vergütung des Rechtsanwalts einzuziehen.

 

Beispiel:

Klageverfahren Hartmann ./. Obermeier; Streitwert: 47.330,00 EUR; es fallen eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr an. Nach dem Termin ergeht ein klageabweisendes Urteil. Hartmann hatte PKH; sein Anwalt rechnet die Vergütung nach § 49 RVG mit der Staatskasse ab. Die Staatskasse hat diese Anwaltsvergütung und die Gerichtskosten für das Verfahren übernommen, mehr ist nicht angefallen. Hartmann sollte Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 115,00 EUR leisten.

Abrechnung gegenüber der Staatskasse:

 
1,3 Verfahrensgebühr  
(§§ 2 Abs. 2, 49 RVG) Nr. 3100 VV RVG 581,10 EUR
1,2 Terminsgebühr  
(§§ 2 Abs. 2, 49 RVG) Nr. 3104 VV RVG 536,40 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.137,50 EUR
19 % USt, Nr. 7008 VV RVG 216,13 EUR
Summe 1.353,63 EUR
3,0 Gerichtsgebühren, Nr. 1210 KV GKG, von der Staatskasse übernommen 1.638,00 EUR
Summe 2.991,63 EUR

Die Wahlanwaltsgebühren des Rechtsanwalts betragen:

 
1,3 Verfahrensgebühr  
(§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 RVG) Nr. 3100 VV RVG 1.511,90 EUR
1,2 Terminsgebühr  
(§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 RVG) Nr. 3104 VV RVG 1.395,60 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 2.927,50 EUR
19 % USt, Nr. 7008 VV RVG 556,23 EUR
Summe 3.483,73 EUR

Die Differenz zwischen PKH-Anwalts- und Regelvergütung beträgt nun (3.483,73 EUR ./. 1.153,63 EUR =) 2.330,10 EUR. Um die Kosten der Staatskasse durch die Ratenzahlungen zu tilgen (2.991,63 EUR), muss der Antragsteller 115,00 EUR × 26 Monate = 2.990,00 EUR sowie im 27. Monat noch 1,63 EUR zahlen. Von der 27. Rate in Höhe von insgesamt 115,00 EUR entfallen also 1,63 EUR auf Kosten, die die Staatskasse verauslagt hat, der Restbetrag dieser Rate von 113,37 EUR kann auf die Differenzvergütung verrechnet werden. Die Differenzvergütung beträgt (siehe oben) 2.330,10 EUR. Nun ziehen wir aus der 27. Rate 113,37 EUR ab, es verbleiben 2,216,73 EUR. Der Antragsteller zahlt weitere 19 Monate × 115,00 EUR = 2.185,00 EUR; im letzten Monat dann noch den Restbetrag von 31,73 EUR. Insgesamt hat der Antragsteller gezahlt: 27 + 20 Monate = 47 Monate, wobei im 47. Monat eben nicht mehr die volle Rate, sondern nur noch 31,73 EUR zu zahlen sind.

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