Rz. 4

Für die Einräumung von Sondereigentum gemäß § 3 WEG oder die Begründung von Wohnungseigentum gem. § 8 WEG bedarf es grundsätzlich keiner besonderen öffentlich-rechtlichen Genehmigung. Soweit einschlägig, gelten mit gewissen Modifikationen die allgemeinen auch für Grundstücke geltenden Regelungen. Für Fremdenverkehrs- (§ 22 BauGB) und Erhaltungssatzungsgebiete (§ 172 BauGB) bestehen spezifische Genehmigungstatbestände (vgl. unten Rdn 8 ff.). Nunmehr sieht das Baulandmodernisierungsgesetz,[3] in Kraft getreten am 23.6.2021, im neu eingefügten § 250 BauGB das im Vorfeld sehr umstrittene sog. Umwandlungsverbot vor (vgl. unten Rdn 12 f.).

[3] BGBl I 2021, 1802.

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