Rz. 1
Wegfall der Witwenrente als Ehehindernis: In der Praxis geschieht es häufig, dass zwei Personen aus dem Motiv unverheiratet bzw. unverpartnert zusammenleben, da einer oder beide Beteiligten Witwenrente/Witwerrente beziehen. Diese soll nicht durch eine erneute Heirat/Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gefährdet werden.
Rz. 2
Unter den in § 46 SGB VI aufgeführten Voraussetzungen (insb. Erfüllung der allgemeinen Wartezeit i.S.d. § 50 SGB VI, grundsätzlich mindestens einjährige Ehedauer[1]) hat der verwitwete Ehegatte/eingetragene Lebenspartner Anspruch auf Witwenrente. Der überlebende nichteheliche Lebensgefährte erhält dagegen keine Witwenrente/Witwerrente.[2] § 46 SGB VI ist auf ihn weder unmittelbar noch analog anwendbar.[3] Grundsätzlich wird eine kleine Witwenrente für längstens 24 Kalendermonate nach dem Ablauf des Todesmonats geleistet (§§ 33 Abs. 4 Nr. 1, 46 Abs. 1 S. 2 SGB VI).[4] Eine zeitlich unbefristete[5] große Witwenrente wird nur gewährt, wenn die verwitwete Person ein minderjähriges oder behindertes Kind[6] erzieht, das 45. Lebensjahr vollendet hat[7] oder erwerbsgemindert ist (§§ 33 Abs. 4 Nr. 2, 46 Abs. 2, 242a Abs. 4 und 5 SGB VI).
Rz. 3
Zusätzliche Voraussetzung der Witwenrente/Witwerrente ist, dass die verwitwete Person nicht wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat; in diesem Fall wird Witwenrente/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner unter der zusätzlichen Voraussetzung gewährt, dass die erneute Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft – etwa durch Tod oder Scheidung – aufgelöst ist (§ 46 Abs. 3 SGB VI). Demgegenüber ist es ohne Auswirkung, wenn sie ("nur") eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet. Dies ergibt sich aus einem Gegenschluss zu § 46 Abs. 4 S. 1 SGB VI, der der (Wieder-)Heirat lediglich die Begründung einer Lebenspartnerschaft (i.S.d. LPartG) gleichstellt. Zudem fehlt im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI auch eine allgemeine Nichtbegünstigungsklausel, wie sie etwa § 20 SGB XII für die Sozialhilfe enthält ("Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht bessergestellt werden als Ehegatten.").
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