Rz.

Nachdem der Schriftsatz zunächst als Word-Datei abgespeichert wurde, wird er zusätzlich als PDF-Datei gespeichert. Wird kein elektronischer Briefkopf verwendet, würde man an dieser Stelle den Schriftsatz auf Briefpapier ausdrucken und als PDF-Datei einscannen.

 

Rz. 3

Das PDF-Dokument, gleich, ob Schriftsatz oder Anlage, muss bei dem Gericht, bei dem es eingereicht wird, bearbeitbar sein, siehe dazu § 130a Abs. 2 ZPO sowie die umfangreichen Ausführungen zu den Anforderungen an elektronische Dokumente in § 12 in diesem Werk.

 

Rz. 4

In § 12 Rdn 9 sowie Rdn 77 dieses Werks ist u.a. auch zur Ermächtigungsgrundlage gem. § 5 ERVV für entsprechende Bekanntmachungen (ERVB) ausgeführt sowie zu § 130a Abs. 6 ZPO, der eine Heilungsmöglichkeit durch Nachreichung bei Dateimängeln enthält.

 

Rz. 5

Eine einfache elektronische Signatur des den Schriftsatz verantwortenden Rechtsanwalts (z.B. Dr. Anton Mustermann, Rechtsanwalt, vgl. § 11 Rdn 20) sollte u.E. aus unterschiedlichen Gründen unter dem Schriftsatz immer angebracht sein, unabhängig davon, ob man diesen mit oder ohne qualifizierte elektronische Signatur einreichen möchte, siehe ausführlich § 11 Rdn 28 in diesem Werk.

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