Rz. 156

Nach § 1978 Abs. 3 BGB sind dem Erben Aufwendungen aus dem Nachlass zu ersetzen, d.h. die Kosten für die Bestattung und wohl auch die Kosten für das nachlassgerichtliche Verfahren soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte. Die Ersatzpflicht ist Nachlassverbindlichkeit. Sie ist gegen den Nachlassinsolvenzverwalter geltend zu machen. Im Nachlassinsolvenzverfahren stellen sie Masseverbindlichkeiten dar, § 324 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Im Nachlassinsolvenzverfahren steht dem Erben wegen der nach §§ 1978, 1979 BGB aus dem Nachlass zu ersetzenden Aufwendungen kein Zurückbehaltungsrecht zu, § 323 InsO.

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