Rz. 54

Das Gericht kann ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen und anordnen, dass Verfügungen der Erben nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO. Verfügungen der Erben sind bei Erlass eines allgemeinen Veräußerungsverbots absolut unwirksam, §§ 24 Abs. 1, 81, 82 InsO. Das Verbot tritt bereits mit seinem Erlass, sofern Tag und Stunde angegeben sind (sonst ab der Mittagsstunde des Erlasstages), in Kraft.[21]

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