Rz. 43

Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist ebenfalls ein Grund für die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, § 320 S. 2 InsO; sie begründet jedoch keine Antragspflicht.[18] Das Antragsrecht steht nicht den Gläubigern zu. Bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist i.d.R. durch einen Insolvenzplan für einen Prognosezeitraum von mindestens einem Jahr die Liquiditätslücke aufzuzeigen. Dem Schuldner droht Zahlungsunfähigkeit, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen, § 18 Abs. 2 InsO. Es wird somit auf noch nicht fällige Verbindlichkeiten abgestellt, während bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) auf fällige Forderungen abgestellt wird.

[18] Grüneberg/Weidlich, § 1980 Rn 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge