Rz. 15

Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den anderen Gesamtschuldner verjährt ist. Macht ein Gesamtschuldner den Ausgleichsanspruch geltend, kann der zum Ausgleich aufgeforderte Gesamtschuldner somit nicht einwenden, der Anspruchsteller habe die Befriedigung des Gläubigers wegen Eintritts der Verjährung verweigern dürfen.[38]

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