Rz. 40

Aufnahme nur durch den Betreuer mit Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit (Abs. 1)
Zuziehung einer dritten Person durch den Betreuer (Abs. 3)
Zuziehung einer dritten Person auf Anordnung des Betreuungsgerichts (Abs. 4)
Aufnahme durch Betreuungsbehörde oder Notar auf Anordnung des Betreuungsgerichts bei ungenügendem Vermögensverzeichnis des Betreuers (Abs. 5)

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