Rz. 40
▪ | Aufnahme nur durch den Betreuer mit Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit (Abs. 1) |
▪ | Zuziehung einer dritten Person durch den Betreuer (Abs. 3) |
▪ | Zuziehung einer dritten Person auf Anordnung des Betreuungsgerichts (Abs. 4) |
▪ | Aufnahme durch Betreuungsbehörde oder Notar auf Anordnung des Betreuungsgerichts bei ungenügendem Vermögensverzeichnis des Betreuers (Abs. 5) |
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