Rz. 57

Muster 13.52: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts

 

Muster 13.52: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts

An das

Amtsgericht _________________________

Familiengericht

_________________________

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts

In der Familiensache

des _________________________

– Antragsteller/Vater –

Verfahrensbevollmächtigte: _________________________

gegen

die _________________________

– Antragsgegnerin/Mutter –

Verfahrensbevollmächtigte: _________________________

bestellen wir uns zu Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und stellen den Antrag:

Das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem minderjährigen Kind _________________________ geb. am _________________________ an den Weihnachtsfeiertagen 2010 im Wege der einstweiligen Anordnung, wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung wie folgt zu regeln:

Dem Antragsteller steht das Recht zu, in der Zeit vom 25.12.2010 (18 Uhr) bis 26.12.2010 (18 Uhr) Umgang mit dem Kind _________________________ geb. am _________________________ zu pflegen.

Er holt das Kind am Umgangsbeginn am Wohnsitz der Antragsgegnerin ab und bringt es am Umgangsende wieder zu ihr zurück.

Gründe:

Die Eltern sind rechtskräftig geschiedene Ehegatten. Aus ihrer Ehe ist das gemeinsame minderjährige Kind _________________________ geb. am _________________________ hervorgegangen, das seit der Trennung seiner Eltern im Haushalt der Antragsgegnerin lebt.

Die Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und dem Kind konnten bislang immer einvernehmlich zwischen den Eltern abgestimmt werden. Seit etwa drei Monaten unterhält die Antragsgegnerin nunmehr eine gefestigte neue Beziehung und hat in diesem Zusammenhang gegenüber dem Antragsteller geäußert, dass es nun eine neue intakte Familie für das Kind gebe und daher selbstverständlich das Kind die gesamten Weihnachtsfeiertage im Haushalt der Mutter verbringen werde. Ein seitens des Antragstellers initiiertes Gespräch beim Jugendamt ist ohne Ergebnis verblieben. Die Antragsgegnerin hat auch dort auf ihrer Meinung beharrt.

Mit Blick auf die unmittelbar bevorstehenden Feiertage muss der Antragsteller daher befürchten, dass ihm ohne gerichtliche Entscheidung kein Umgang mit dem Kind an den Weihnachtsfeiertagen ermöglicht werden wird.

Zur Glaubhaftmachung des Sachvortrages des Antragstellers wird auf die in der Anlage beigefügte eidesstattliche Versicherung Bezug genommen.

Rechtsanwältin

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge