Rz. 172

Der Vorerbe muss Auskunft über Schenkungen an Dritte erteilen, damit der Nacherbe entsprechende Herausgabe- oder Bereicherungsansprüche geltend machen kann. Schließlich könnte zugunsten des Beschenkten die Vorschrift des § 2113 Abs. 3 BGB streiten, die einen Gutglaubensschutz gibt.

 

Rz. 173

Die Durchsetzung eines derartigen Herausgabe- oder Bereicherungsanspruchs gegen den Beschenkten ist aber nicht unproblematisch, insbesondere dann, wenn der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintritt. Hier werden Ermittlungen sehr schwierig sein. Daher gewährt die Rechtsprechung dem Nacherben einen aus § 242 BGB abgeleiteten Auskunftsanspruch gegen den vom Vorerben Beschenkten, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt ist.[94] Voraussetzungen:[95]

Der Vorerbe bzw. dessen Erben dürfen nicht in der Lage sein, die Auskunft selbst erteilen zu können, denn der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ist subsidiär im Verhältnis zu einem Auskunftsanspruch nach § 2130 BGB.
Der Nacherbe muss gewisse Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung darlegen (keine Ausforschung).
Der Dritte muss in zumutbarer Weise zur Auskunftserteilung in der Lage sein.
 

Rz. 174

Soweit ein gutgläubiger Erwerb des Beschenkten über §§ 2113 Abs. 3, 892, 932 ff. BGB in Betracht kommt, weil der Dritte keine Kenntnis darüber hatte, dass der veräußerte Gegenstand durch Nacherbfolge gebunden war, oder weil irrtümlich die Annahme vorherrschte, der Vorerbe sei befreit, kann der Beschenkte tatsächlich Eigentümer des Nachlassgegenstands geworden sein. Er ist jedoch schuldrechtlich dem Nacherben gegenüber nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB zur Herausgabe verpflichtet.[96]

[94] Krug, Die Immobilie im Erbrecht, § 11 Rn 140.
[95] BGH v. 15.3.1972 – IV ZR 131/70, BGHZ 58, 237.
[96] Staudinger/Behrens, § 2113 Rn 104.

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