Rz. 28

Der Beschluss wird wirksam, wenn er dem Beschuldigten bekannt gegeben wird. Weder die Zustellung an den Verteidiger noch eine Ersatzzustellung reichen hierzu aus.[43]

 

Rz. 29

 

Hinweis

Für den insoweit tätigen Anwalt ist es einmal empfehlenswert, den Mandanten bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis darüber zu belehren, dass Strafbarkeit gemäß § 21 StVG in Betracht kommt, wenn trotz der vorläufigen Entziehung ein Fahrzeug geführt wird. Andererseits ist der Beschuldigte auch darüber zu belehren, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn es bekannt gegeben worden ist, also ordnungsgemäß zugestellt ist.[44]

 

Rz. 30

Eine Maßnahme gemäß § 111a StPO kann nur die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis i.S.v. § 69 StGB beinhalten, eine vorläufige selbstständige Sperre i.S.v. § 69a Abs. 1 S. 3 StGB kommt nicht in Betracht.[45]

[43] BGH NJW 1962, 2104; NK-GVR/Blum, § 21 StVG Rn 15.
[44] Vgl. hierzu Gebhardt, § 56 Rn 26.
[45] Vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, § 111a Rn 1.

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