Rz. 94

Der Anwendungsbereich des § 153a StPO ist zwischenzeitlich erweitert. Gemäß der in § 153a Abs. 1 S. 1 StPO angefügten Regelung kann die Einstellung auch mit der Auflage erfolgen, "an einem Aufbauseminar nach § 2 Abs. 2 S. 2 oder § 4 Abs. 8 S. 3 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen". Dies bietet gleichzeitig eine Chance und Herausforderung für den Verteidiger, die Anwendung dieser Regelung gegenüber dem Gericht anzuregen.

 

Rz. 95

Diese Regelung sollte Akzeptanz und Anwendung in der Praxis finden. Hier ist der Verteidiger gefordert, entsprechende Anregungen vorzutragen. Wichtig erscheint es jedoch, zuvor mit dem Mandanten die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar zu besprechen. Es ist auch daran zu denken, dass sich durch die Teilnahme an dem Aufbauseminar für den Mandanten eine zeitliche und finanzielle Belastung ergeben kann. Entsprechend ist der Mandant zu belehren.

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