Rz. 22

Erste Voraussetzung für eine Maßnahme gemäß § 111a StPO ist das Vorliegen von dringenden Gründen für die Annahme, dass die Maßregel nach § 69 StGB angeordnet werden wird. Dies erfordert einmal den dringenden Tatverdacht einer Verkehrsstraftat sowie einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht den Beschuldigten i.S.v. § 69 StGB für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erachten und deshalb die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen wird.[27]

 

Rz. 23

Bei Freispruch des Angeklagten in erster Instanz und nach Aushändigung des Führerscheins kann das Berufungsgericht den Führerschein vor seinem Urteil nur aufgrund neuer Tatsachenfeststellungen gemäß § 111a StPO vorläufig entziehen, nicht lediglich aufgrund einer anderen rechtlichen Wertung der vom Gericht erster Instanz festgestellten Tatsachen.[28]

 

Rz. 24

Ein Verfahren, in dem die Maßnahme nach § 111a StPO angeordnet worden ist, muss ebenso beschleunigt werden wie eine Haftsache.[29] Es ist in der Praxis gleichwohl mit Verfahrensdauern von mehreren Monaten, gerade in der Beschwerdeinstanz, zu rechnen.

[27] NK-GVR/Blum, § 111a StPO Rn 3.
[28] OLG Hamm MittBl der Arge VerkR 2000, 28; NK-GVR/Blum, § 111a StPO Rn 15.

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