Rz. 14

§ 21 Abs. 1 RVG enthält den Grundsatz: Soweit an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. Das bedeutet, dass die Gebühren ein zweites Mal anfallen. Vorb. 3 Abs. 6 der VV RVG schränkt allerdings insofern ein, als die bereits vor der Zurückverweisung entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren nach der Zurückverweisung anzurechnen ist.

 

Rz. 15

Für Familiensachen gibt es eine weitere Ausnahme, nämlich § 21 Abs. 2 RVG: Wenn eine Entscheidung aufgehoben wird, durch die ein Scheidungsantrag/ein Antrag auf Aufhebung einer Lebenspartnerschaft abgewiesen wurde (§§ 146, 270 FamFG), bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht mit den früheren einen Rechtszug, so dass die Gebühren nicht ein zweites Mal anfallen.

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