Rz. 46

Werden beiderseits Rechtsmittel gegen den Beschluss in der Ehescheidung eingelegt, liegt derselbe Gegenstand vor.[50] Es ist also nur ein Wert anzusetzen, bei unterschiedlichen Werten der höhere (der Widerantrag kann gem. § 34 S. 1 FamGKG wegen geänderten Einkommens- oder Vermögensverhältnissen einen anderen Wert haben als der Antrag!). Eheaufhebung und Ehescheidung sind dagegen verschiedene Gegenstände, die zusammenzurechnen sind (str.) (vgl. § 8 Rdn 167). Entsprechendes gilt für die LPart-Sachen.

[50] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, Anh. VI Rn 461 ff.

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