a) Beschwerde gegen Versagung der VKH-Bewilligung
Rz. 52
Es gilt § 23a Abs. 1 RVG.[55]
b) Beschwerde gegen Festsetzung des Gegenstandswertes bei VKH
Rz. 53
Beschwerde des Anwalts: nach Wahlanwaltsgebühren.
Beschwerde der Partei: Mehrbelastung bzgl. Gerichtskosten und Anwaltskosten.[56]
c) Beschwerde gegen Ablehnung einer Terminsverlegung (unzulässige Beschwerde!)
Rz. 54
Das OLG Nürnberg hat 1/10 des Hauptsacheverfahrenswertes angesetzt, § 227 Abs. 4 S. 3, § 572 ZPO, § 33 RVG.[57]
d) Beschwerde gegen die Anordnung der Aussetzung des Verfahrens
Rz. 55
Nicht der Hauptsachewert, sondern Interesse der Parteien an der Entscheidung über die Aussetzung, § 3 ZPO, bestimmt den Verfahrenswert für die Beschwerde.[58] Angesetzt wurde 1/5 des Verfahrenswertes, "wenn nicht besondere Umstände, Erhöhung oder Ermäßigung veranlassen".[59]
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