a) Beschwerde gegen Versagung der VKH-Bewilligung

 

Rz. 52

Es gilt § 23a Abs. 1 RVG.[55]

[55] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, Anh. VI Rn 410: früher BGH FamRZ 2010, 1892 (nach dem Wert der Hauptsache).

b) Beschwerde gegen Festsetzung des Gegenstandswertes bei VKH

 

Rz. 53

Beschwerde des Anwalts: nach Wahlanwaltsgebühren.

Beschwerde der Partei: Mehrbelastung bzgl. Gerichtskosten und Anwaltskosten.[56]

[56] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, Anh. VI Rn 449.

c) Beschwerde gegen Ablehnung einer Terminsverlegung (unzulässige Beschwerde!)

 

Rz. 54

Das OLG Nürnberg hat 1/10 des Hauptsacheverfahrenswertes angesetzt, § 227 Abs. 4 S. 3, § 572 ZPO, § 33 RVG.[57]

d) Beschwerde gegen die Anordnung der Aussetzung des Verfahrens

 

Rz. 55

Nicht der Hauptsachewert, sondern Interesse der Parteien an der Entscheidung über die Aussetzung, § 3 ZPO, bestimmt den Verfahrenswert für die Beschwerde.[58] Angesetzt wurde 1/5 des Verfahrenswertes, "wenn nicht besondere Umstände, Erhöhung oder Ermäßigung veranlassen".[59]

[58] BGHZ 22, 283.
[59] OLG Hamm OLGR 1997, 354; OLG Hamburg MDR 2002, 479, OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1994, 957, OLG Karlsruhe AGS 2011, 247; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, Anh. VI Rn 443.

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