a) Rechtsmittel Ehescheidung/Aufhebung LPart/Eheaufhebung

 

Rz. 46

Werden beiderseits Rechtsmittel gegen den Beschluss in der Ehescheidung eingelegt, liegt derselbe Gegenstand vor.[50] Es ist also nur ein Wert anzusetzen, bei unterschiedlichen Werten der höhere (der Widerantrag kann gem. § 34 S. 1 FamGKG wegen geänderten Einkommens- oder Vermögensverhältnissen einen anderen Wert haben als der Antrag!). Eheaufhebung und Ehescheidung sind dagegen verschiedene Gegenstände, die zusammenzurechnen sind (str.) (vgl. § 8 Rdn 167). Entsprechendes gilt für die LPart-Sachen.

[50] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, Anh. VI Rn 461 ff.

b) Rechtsmittel Unterhalt/Zugewinn

 

Rz. 47

 

Beispiel 1

Ist etwa eine Unterhaltsentscheidung über 500,00 EUR monatlich ergangen und legt der Antragsteller Beschwerde wegen abgewiesener 300,00 EUR ein, während der Antragsgegner Anschlussberufung wegen der zugesprochenen 500,00 EUR einlegt, beträgt der Gebührenwert des Beschwerdeverfahrens 12 × 800,00 EUR. Das Gleiche gilt, wenn in 1. Instanz 15.000,00 EUR Zugewinn gefordert worden waren und die Antragstellerin Beschwerde wegen abgelehnter 5.000,00 EUR und der Antragsgegner Beschwerde wegen zugesprochener 10.000,00 EUR einlegt: Zusammenrechnung der Werte der Beschwerden.[51]

 

Rz. 48

 

Beispiel 2

Das Gleiche gilt, wenn 800,00 EUR bereits tituliert sind und die Antragstellerin auf 1.500,00 EUR erhöhen möchte, jedoch nur mit 1.000,00 EUR gewinnt. Sie legt Beschwerde ein und der Antragsgegner verfolgt sein Ziel, den Unterhalt auf Null herabgesetzt zu bekommen entsprechend seinem Widerantrag im Beschwerdeverfahren weiter. Der Gebührenwert der 2. Instanz beträgt dann 500,00 EUR × 12 = 6.000,00 EUR (auf Seite der Antragstellerin) und 1.000,00 EUR × 12 EUR = 12.000,00 EUR (auf der Seite des Antraggegners), also 18.000,00 EUR.

 

Rz. 49

Rechtsmittel bei beiderseitigem Auskunftsverlangen: Es liegt ein Gegenstand vor, wenn es sich um Auskunft zur Berechnung des Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsanspruchs einer der Parteien handelt; wenn jede Partei einen eigenen Unterhalts- oder, was häufiger vorkommt, einen eigenen Zugewinnausgleichsanspruch behauptet und zur Berechnung dieses Anspruchs die Auskunft fordert, sind es zwei gebührenrechtliche Gegenstände, die addiert werden (§ 39 Abs. 1 S. 1 FamFG).[52]

[51] HK-FamGKG/N. Schneider, § 40 Rn 19, 20.
[52] HK-FamGKG/Thiel, Verfahrenswert ABC, Rn 276.

c) Rechtsmittel Kindschaftssachen

 

Rz. 50

Identität soll anzunehmen sein, wenn in einer Umgangsregelung beide Parteien Beschwerde einlegen. Beim Umgang soll nur ein Gegenstand vorliegen, also keine Addition (wegen § 44 Abs. 2 S. 2 und § 45 Abs. 3 FamGKG), das soll auch dann gelten, wenn es sich um wechselseitige Anträge bzgl. des Umgangs mit mehreren Kindern handelt,[53] also auch nur dann ein Gegenstand.

 

Rz. 51

 

Beispiel 3

Der Vater verlangt eine Erweiterung des Umgangsrechts mit der Tochter, die Mutter beantragt weiter, den Umgang mit dem Sohn einzuschränken. Beide Anträge werden abgewiesen, beide Eltern gehen in die Beschwerde:

Der Gebührenwert ermittelt sich nach FamGKG (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG), also stets einmal der Wert; der Regelwert sollte aber erhöht werden (§ 44 Abs. 3, § 45 Abs. 3 FamGKG).[54]

Wenn zwei Kinder beteiligt sind, sind das eigentlich zwei verfahrensrechtliche Gegenstände, was zu 2 × 3.000,00 EUR = 6.000,00 EUR gem. § 45 Abs. 1 FamGKG führen würde (Regelwert).

Weil aber § 45 Abs. 2 FamGKG bestimmt, dass nur ein Gegenstand anzusetzen ist, auch wenn mehrere Kinder betroffen sind, gibt es den Verfahrenswert in 1. und auch in 2. Instanz nur einmal, im Beispielsfall also 3.000,00 EUR (und Erhöhung gem. § 45 Abs. 2, 3 FamGKG).

[53] HK-FamGKG/N. Schneider, § 39 Rn 9 und Thiel, Verfahrenswert ABC, Rn 275.
[54] HK-FamGKG/N. Schneider, § 40 Rn 25, Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, Anh. VI Rn 413.

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