Rz. 35

In der Regel macht der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Schuldner einen konkreten Betrag geltend, wenn er den Pflichtteilsanspruch beziffert. Dieser Betrag ist dann als Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren zugrunde zu legen. Bei der Stufenklage bestimmen sich die Gebühren nach dem höchsten Streitwert der miteinander zur Stufenklage verbundenen Anträge.[19] Für die Terminsgebühr des Rechtsanwalts nach Nr. 3104 VV RVG ist nach § 15 Abs. 3 RVG allerdings nur der Wert des Anspruchs zugrunde zu legen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der Beweiserhebung oder der Erörterung auf der betreffenden Stufe war.[20] Verlangt der Pflichtteilsberechtigte zunächst nur Auskunft, so entspricht der Streitwert einem Bruchteil des Wertes des dem Kläger vorschwebenden Zahlungsanspruchs (1/10 bis ¼).[21] Der Gegenstandswert der eidesstattlichen Versicherung beläuft sich auf einen Bruchteil des aus der Versicherung erwarteten Vorteils.[22] Der Streitwert für die Feststellung der Pflichtteilsberechtigung ist gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Als Gegenstandswert für Pflichtteilsergänzungsansprüche und Pflichtteilsrestansprüche ist die Höhe des Anspruchs maßgeblich und somit der Wert anzusetzen, um den sich der Erbteil/Pflichtteil infolge der Pflichtteilsergänzung bzw. des Restanspruches erhöht.[23]

[19] MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, § 254 ZPO Rn 34.
[20] MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, § 254 ZPO Rn 35.
[21] MüKo-ZPO/Wöstmann, § 3 ZPO Rn 38.
[22] MüKo-ZPO/Wöstmann, § 3 ZPO Rn 61.
[23] BGH JurBüro 1990, 602.

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