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Bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs wird grundsätzlich zunächst Auskunft und Wertermittlung nach § 2314 BGB verlangt und anschließend der Anspruch beziffert. Erfolgt die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs im Wege der Stufenklage, handelt es sich im gebührenrechtlichen Sinne um eine Angelegenheit. Wird der Anspruch nach § 2314 BGB auf Auskunft oder Wertermittlung zunächst gesondert geltend gemacht und erst später Leistungsklage erhoben, so handelt es sich gebührenrechtlich um zwei verschiedene Angelegenheiten.

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