Rz. 65

Nach § 43a Abs. 4 BRAO darf der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Konkretisiert wird die Verbotsnorm durch § 3 Abs. 1 BORA. Danach darf der Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder wenn er mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise i.S.d. §§ 45, 46 BRAO beruflich befasst war.

 

Rz. 66

Im Rahmen der Vertretung mehrerer Pflichtteilsberechtigter besteht in der Praxis grundsätzlich keine Interessenkollision. Vielmehr sind sich die Pflichtteilsberechtigten, da alle enterbt, i.d.R. weitestgehend einig und vertreten insoweit die gleichen Interessen gegenüber dem oder den Erben. Der Rechtsanwalt tut aber bei der Vertretung mehrerer Pflichtteilsberechtigter gut daran, wenn er die Mandanten auf die möglichen Interessenkollisionen und die daran geknüpften Konsequenzen der Mandatsniederlegung hinweist und dies auch schriftlich fixiert.

 

Rz. 67

Um sicherzugehen, dass zu einem späteren Zeitpunkt keine unerwarteten Sachverhaltsinformationen zutage treten, die eine Interessenkollision bewirken könnten, sollte der Rechtsanwalt bereits im Vorgespräch klären, ob einer der Pflichtteilsberechtigten ausgleichspflichtige Vorempfänge nach § 2316 BGB erhalten hat. Ist dies der Fall, sollte lieber auf die Vertretung des weiteren Pflichtteilsberechtigten verzichtet werden, da sich im Rahmen der Ausgleichung nach § 2316 BGB durch die unterschiedliche Höhe der Pflichtteilsansprüche zwangsläufig Auswirkungen auf den Pflichtteil des anderen Berechtigten ergeben.

 

Rz. 68

Eine Interessenkollision kann aber auch dann gegeben sein, wenn sich feststellen lässt, dass die Vermögensinteressen der Pflichtteilsberechtigten unterschiedlich sind. Dies kann schon dann der Fall sein, wenn sich ein Pflichtteilsberechtigter nach § 2315 BGB oder § 2327 BGB Geschenke bzw. Vorempfänge auf seinen Pflichtteils- und/oder Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen muss.

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