Rz. 4

 

Neben der genauen Erforschung des Sachverhalts ist für die Bearbeitung des pflichtteilsrechtlichen Mandats auch der dem Rechtsanwalt konkret erteilte Auftrag von Bedeutung, denn die Anwaltspflichten bestehen nur im Rahmen des erteilten Mandats. In der Regel wird der Rechtsanwalt in Pflichtteilssachen mit der außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen beauftragt. Der Auftrag kann sich aber auch auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens über die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Pflichtteilsanspruchs oder einer anderen pflichtteilsrechtlichen Rechtsposition beschränken. Bereits bei der Annahme des Mandats sollte die Frage der Reichweite bzw. des Umfangs des Mandats ausführlich mit dem Mandanten erörtert und schriftlich fixiert werden. Es ist durchaus sinnvoll, sich den Umfang der Beauftragung vom Mandanten schriftlich bestätigen zu lassen. Lässt sich der Rechtsanwalt lediglich eine Vollmacht unterzeichnen, erlaubt diese nicht unbedingt den Rückschluss auf den Umfang des Auftrags, denn die erteilte Vollmacht und das im Innenverhältnis bestehende Auftragsverhältnis müssen nicht zwangsläufig identisch sein.[1] Nach ständiger Rspr. ist ein Mandant allgemein und umfassend sowie möglichst erschöpfend zu beraten und zu belehren[2] und zwar auch hinsichtlich solcher Ansprüche, die nur entfernt im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag stehen oder im Laufe der Mandatsbearbeitung erst ersichtlich werden. Nur dann, wenn das Mandat ausdrücklich beschränkt wurde, entfällt die umfassende Belehrungsplicht des Rechtsanwalts.

Muster 13.1: Auftragsbestätigung

 

Muster 13.1: Auftragsbestätigung

Sehr geehrter Herr _________________________,

wir nehmen Bezug auf unsere Besprechung am _________________________ und übersenden Ihnen in der Anlage die von uns angefertigte Aktennotiz über den Sachverhalt. Wir bitten Sie, diese auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und uns Änderungen mitzuteilen.

Ferner bestätigen wir den uns erteilten Auftrag, Sie bezüglich der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs zu vertreten. Zu diesem Zweck dürfen wir Sie bitten, uns die beigefügten Vollmachten unterschrieben zurückzusenden und den Auftrag zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 5

Die Höhe der durch die Beauftragung des Rechtsanwalts entstehenden Kosten sollte unverzüglich bei Mandatsannahme geklärt werden.

Insbesondere vor dem Hintergrund der Gebührengrenzen in § 34 RVG, aber auch wegen der durchaus zeitintensiven Bearbeitung pflichtteilsrechtlicher Mandate empfiehlt sich der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, beispielsweise in Form einer Pauschal- oder einer Zeitvergütung.

Zu beachten ist, dass die Vergütungsvereinbarung zu ihrer Wirksamkeit gem. § 3a RVG in Textform zu erfolgen hat. Die Vereinbarung muss als "Vergütungsvereinbarung" oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden und von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein. Sie muss ferner einen Hinweis darauf enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Vergütungsvereinbarung darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.

Nach § 49b Abs. 1 BRAO ist die Vereinbarung von niedrigeren als den gesetzlichen Gebühren grundsätzlich unzulässig. Nach § 4 Abs. 1 RVG ist in außergerichtlichen Angelegenheiten allerdings die Vereinbarung von Pauschal- und Zeitgebühren möglich. Da im Fall des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung nicht immer abschätzbar ist, ob damit eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung gefordert wird, ist die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften des § 3a RVG zwingend erforderlich.[3]

 

Rz. 6

Sofern eine Vergütungsvereinbarung nicht geschlossen wird und die Bearbeitung des Mandats auf Basis des RVG nach dem Gegenstandswert erfolgt, ist zu beachten, dass der Mandant hierauf bereits vor der Übernahme des Mandats ausdrücklich hingewiesen werden muss.[4]

[1] BGH NJW 1968, 2334; OLG Oldenburg MDR 1961, 245.
[2] Ständige Rspr. seit RG JW 1932, 2854; BGH NJW 1998, 900.
[3] Heindl, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 1 Rn 47.
[4] Heindl, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 1 Rn 39.

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