Rz. 23

Gegenstandsverschiedenheit liegt vor, wenn jeder Auftraggeber einen eigenen Anspruch geltend macht. Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Pflichtteilsberechtigte, ist er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig. Hierfür genügt nämlich, dass die Interessen mehrerer Personen in einem gerichtlichen Verfahren verfolgt werden. Für eine Erhöhung gem. Nr. 1008 VV RVG muss jedoch der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich dieser Auftraggeber derselbe sein. An einer solchen Identität fehlt es, wenn mehrere Personen jeweils ihren eigenen Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben geltend machen. Es handelt sich nicht um einen gemeinschaftlichen Anspruch. Gesamtgläubigerschaft ist nicht gegeben. Jeder Pflichtteilsberechtigte hat einen eigenen individuellen Anspruch.

 

Beispiel

Drei Pflichtteilsberechtigte machen ihre jeweiligen Pflichtteilsansprüche in Höhe von je 5.000 EUR in einem Prozess gegen den Erben geltend. Für die Pflichtteilsberechtigten wird ein Rechtsanwalt tätig. Nach streitiger Verhandlung ergeht ein Urteil. Die Gebühren des Rechtsanwalts berechnen sich wie folgt:

1. 1,3-Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG aus 15.000 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG aus 15.000 EUR
3. zzgl. Auslagen und gesetzl. Umsatzsteuer.
 

Rz. 24

Eine Erhöhung gem. § 7 RVG erfolgt nicht, da keine Gegenstandsgleichheit vorliegt.

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