Rz. 37
Zentrale Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch betreffend die Haftung des Rechtsanwalts ist § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Im Falle des Vorliegens einer c.i.c. regelt sich die Haftung des Rechtsanwalts nach § 311 Abs. 2 und 3 i.V.m § 280 BGB.[24] Die vorvertragliche Haftung des Rechtsanwalts für den Fall der Nichtannahme eines Mandats ist in § 44 S. 2 BRAO spezialgesetzlich geregelt. Die Vorschrift ist einschlägig, wenn der Rechtsanwalt das ihm angetragene Mandat nicht unverzüglich ablehnt, § 44 S. 1 BRAO.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen