Rz. 37

Zentrale Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch betreffend die Haftung des Rechtsanwalts ist § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Im Falle des Vorliegens einer c.i.c. regelt sich die Haftung des Rechtsanwalts nach § 311 Abs. 2 und 3 i.V.m § 280 BGB.[24] Die vorvertragliche Haftung des Rechtsanwalts für den Fall der Nichtannahme eines Mandats ist in § 44 S. 2 BRAO spezialgesetzlich geregelt. Die Vorschrift ist einschlägig, wenn der Rechtsanwalt das ihm angetragene Mandat nicht unverzüglich ablehnt, § 44 S. 1 BRAO.

[24] Palandt/Grüneberg, § 280 Rn 66.

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