Rz. 26

 

Beispiel

Ein Pflichtteilsberechtigter macht seinen Pflichtteilsanspruch i.H.v. 5.000 EUR gegen drei Erben geltend. Nach streitiger Verhandlung ergeht ein Urteil.

a) Vertretung des Pflichtteilsberechtigten

 

Rz. 27

Der Pflichtteilsberechtigte obsiegt. Hieraus folgt, dass er einen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten gegenüber den drei Erben hat. Diese haften als Gesamtschuldner. Obsiegt der Pflichtteilsberechtigte nur teilweise, erfolgt eine Kostenquotelung. Er trägt die Kosten in Höhe seines Unterliegens. Bei Verlust des Prozesses trägt er seine Kosten selbst. Die Gebühren seines Rechtsanwalts berechnen sich wie folgt:

1. 1,3-Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR
3. zzgl. Auslagen und gesetzl. Umsatzsteuer.

b) Vertretung der drei Erben durch einen Prozessbevollmächtigten

 

Rz. 28

Wird die Klage des Pflichtteilsberechtigten abgewiesen, trägt er alle Kosten. Er hat demnach seine eigenen Kosten (siehe Rdn 27 "Gebühren des Rechtsanwalts") sowie die folgenden Kosten zu tragen:

1. 1,3-Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR
2. 0,6-Erhöhung wegen zwei weiterer Auftraggeber gem. § 7 RVG i.V.m. Nr. 1800 VV RVG
3. 1,2-Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR
4. zzgl. Auslagen und gesetzl. Umsatzsteuer.
 

Rz. 29

Obsiegen die Erben nur teilweise, gilt: Die Erben haften für die Kosten in Höhe ihres Unterliegens.Bei Verlust des Prozesses tragen die Erben ihre Kosten selbst. Es erfolgt eine Erhöhung gem. § 7 RVG. Die Kosten berechnen sich wie folgt:

1. 1,3-Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR
2. 0,6-Erhöhung wegen zwei weiterer Auftraggeber gem. § 7 RVG i.V.m. Nr. 1800 VV RVG
3. 1,2-Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR
4. zzgl. Auslagen und gesetzl. Umsatzsteuer.
 

Rz. 30

Jeder Auftraggeber haftet nur für die nicht erhöhte Verfahrensgebühr. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt von jedem der Erben nur die 1,3-Gebühr verlangen kann, nicht jedoch die 1,9-Verfahrensgebühr.[15] Hat ein Auftraggeber die 1,3-Gebühr bezahlt, so haben die anderen die auf sie entfallenden Gebühren nur insoweit zu zahlen, als der Prozessbevollmächtigte nicht mehr als eine 1,9-Verfahrensgebühr erhält.[16]

[15] Uricher, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, § 10 Rn 18.
[16] Uricher, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, § 10 Rn 18.

c) Vertretung der Erben durch mehrere Rechtsanwälte

 

Rz. 31

Wird die Klage des Pflichtteilsberechtigten abgewiesen, trägt der Gegner, d.h. der Pflichtteilsberechtigte, alle Kosten. Für die Beauftragung mehrerer Anwälte gilt:

 

Rz. 32

Die Entscheidung darüber, ob jeder der Erben einen Prozessbevollmächtigten bestellen und Kostenerstattung verlangen kann oder ob die Gebühren für einen gemeinsamen Rechtsanwalt zu erstatten sind, richtet sich gem. § 91 ZPO danach, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts für jeden Streitgenossen notwendig war. Die Beauftragung ist dann notwendig, wenn sachliche Gründe hierfür vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn Interessengegensätze zwischen den Streitgenossen bestehen oder wenn unterschiedliche Einlassungen geboten sind.[17] Liegen derartige Gründe nicht vor, sind nach Auffassung der Verfasserin nur die Kosten des gemeinsamen Rechtsanwalts erstattungsfähig. Nach a.A. sind die Kosten aller Anwälte erstattungsfähig.[18]

 

Rz. 33

Je nachdem, welcher Meinung gefolgt wird (je nach OLG-Bezirk), hat der Pflichtteilsberechtigte neben seinen eigenen Kosten die Kosten eines oder mehrerer Anwälte zu tragen. Obsiegen die Erben nur teilweise, gilt das in Rdn 29 Ausgeführte entsprechend. Bei Verlust des Prozesses tragen die Erben jeweils die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten. Die Kosten berechnen sich wie folgt:

1. 1,3-Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR
3. zzgl. Auslagen und gesetzl. Umsatzsteuer.
[17] MüKo-ZPO/Schulz, § 100 ZPO Rn 23 m.w.N.
[18] OLG Düsseldorf AnwBl. 1981, 70; OLG Frankfurt MDR 1981, 149; LG Saarbrücken JurBüro 1989, 393.

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