a) Haftungsgrundlage

 

Rz. 37

Zentrale Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch betreffend die Haftung des Rechtsanwalts ist § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Im Falle des Vorliegens einer c.i.c. regelt sich die Haftung des Rechtsanwalts nach § 311 Abs. 2 und 3 i.V.m § 280 BGB.[24] Die vorvertragliche Haftung des Rechtsanwalts für den Fall der Nichtannahme eines Mandats ist in § 44 S. 2 BRAO spezialgesetzlich geregelt. Die Vorschrift ist einschlägig, wenn der Rechtsanwalt das ihm angetragene Mandat nicht unverzüglich ablehnt, § 44 S. 1 BRAO.

[24] Palandt/Grüneberg, § 280 Rn 66.

b) Abschluss eines Anwaltsvertrags

 

Rz. 38

Eine Haftung des Rechtsanwalts setzt voraus, dass zwischen Rechtsanwalt und Mandant ein Anwaltsvertrag zustande gekommen ist und der Rechtsanwalt eine Pflichtverletzung begangen hat, die zu einem Schaden beim Mandanten geführt hat.[25] Der Vertrag kommt entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der §§ 145 ff. BGB zustande, wobei darauf zu achten ist, dass nach der Vorschrift des § 43b BRAO und dem Verbot der Einzelmandatswerbung der Vertrag dadurch geschlossen wird, dass der Mandant dem Rechtsanwalt den Auftrag anbietet und dieser das Angebot annimmt. Der Rechtsanwalt hat, mit Ausnahme der gerichtlichen Beiordnung, die Möglichkeit, das Mandat abzulehnen. Die Ablehnungserklärung muss jedoch nach § 44 BRAO unverzüglich erfolgen, damit der potentielle Mandant die Möglichkeit hat, kurzfristig einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen. Der Rechtsanwalt haftet für Schäden, die durch zögerliche Verhaltensweisen bei der Ablehnung eines Mandats entstehen.

[25] BGH NJW-RR 1990, 459; BGH 1988, 3269.

c) Konkludent geschlossener Anwaltsvertrag

 

Rz. 39

Der Anwaltsvertrag kann auch konkludent dadurch zustande kommen, dass der Rechtsanwalt auf Fragen des Mandanten Auskunft zu den ihm angetragenen rechtlichen Problemen erteilt oder den Schriftwechsel mit dem Mandanten aufnimmt.[26] Hierbei hat der BGH jedoch strenge Anforderungen an die Voraussetzungen für das Vorliegen eines konkludenten Vertragsschlusses gesetzt.[27]

 

Rz. 40

Insoweit ist der Abschluss des Anwaltsvertrages von einem unverbindlichen, reinen Gefälligkeitsverhältnis abzugrenzen. Von einem Gefälligkeitsverhältnis ist auszugehen, wenn der Vertragspartner erkennen konnte, dass es sich um eine unverbindliche Auskunftserteilung des Rechtsanwalts handelte. Ob die Auskunft als unverbindliche Gefälligkeit gewertet werden kann, hängt von der Gestaltung des Einzelfalls ab. Erteilt der Rechtsanwalt z.B. im Rahmen einer privaten Veranstaltung einem Bekannten auf dessen Fragen Auskunft zu einem rechtlichen Problem, ist im Zweifel von einer reinen Gefälligkeit auszugehen. Das heißt, dass aufgrund der äußerlichen Gegebenheiten nicht von einem offiziellen Vertragsschluss ausgegangen werden konnte.[28] Anderes gilt aber für den Fall, dass der Rechtsanwalt erkennen konnte, dass es dem Erklärenden darauf ankam, eine verbindliche und seine Probleme klärende Auskunft zu erhalten und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Erklärenden um einen guten Bekannten des Rechtsanwalts handelt.[29]

 

Rz. 41

 

Praxishinweis

Gegenstand des Anwaltsvertrages ist die Rechtsberatung oder die Bearbeitung einer Rechtsangelegenheit. Wird der Rechtsanwalt mit einem seinem Berufsbild entsprechend atypischen Auftrag betraut, beispielsweise als Makler etc., dann liegt kein Anwaltsvertrag vor. Handelt es sich um eine gemischte Tätigkeit, ist auf den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen.

[26] BGH WM 1988, 905.
[27] BGH NJW 1991, 2084.
[28] BGH NJW 1992, 681.
[29] BGH NJW 1992, 681.

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