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Nicht zu unterschätzen sind beim pflichtteilsrechtlichen Mandat die anwaltlichen Haftungsrisiken. Diese können gerade aufgrund der hohen Streitwerte die wirtschaftliche Existenz eines Rechtsanwalts gefährden. Die Anspruchsgrundlage anwaltlicher Haftung ergibt sich aus dem zwischen Rechtsanwalt und Mandant bestehenden Vertragsverhältnis. Der Anwaltsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB. Der Anwalt haftet für Pflichtverletzungen, die einen Schaden bei seinem Auftraggeber auslösen, nach § 280 BGB, wenn er die ihm aus dem Anwaltsvertrag obliegenden Verpflichtungen schuldhaft verletzt. Ein Haftpflichtanspruch des Mandanten besteht aber nur dann, wenn ihm aufgrund der schuldhaften Pflichtverletzung des Anwalts ein Schaden entstanden ist. Die Pflichtverletzung des Anwalts muss also kausal für den Schaden gewesen sein.

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