Rz. 155
Die Terminsgebühr entsteht auch im Verfahren nach § 495a ZPO, wenn dort ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Erforderlich ist auch hier eine Entscheidung, die jedoch wiederum keine Endentscheidung sein muss. Auch hier ist es aus den gleichen Gründen wie im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich, dass es sich um eine Entscheidung handelt, die eine mündliche Verhandlung voraussetzt (siehe Rdn 141).
Beispiel 87: Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO, Urteil
Nach Klageerhebung (Wert: 500,00 EUR) ordnet das Gericht das schriftliche Verfahren nach § 495a ZPO an und entscheidet durch Urteil.
Die Terminsgebühr entsteht auch bei einer Entscheidung im Verfahren nach § 495a ZPO.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 63,70 EUR | |
(Wert: 500,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 58,80 EUR | |
(Wert: 500,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 142,50 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 27,08 EUR | |
Gesamt | 169,58 EUR |
Rz. 156
Beispiel 88: Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO, Hinweisbeschluss
Nach Klageerhebung (Wert: 500,00 EUR) ordnet das Gericht das Verfahren nach § 495a ZPO an und erlässt einen Hinweisbeschluss. Hiernach wird die Klage zurückgenommen.
Da es sich bei der Entscheidung i.S.d. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nicht um eine Endentscheidung handeln muss, reicht auch ein Hinweisbeschluss aus. Wäre der Hinweisbeschluss in der mündlichen Verhandlung ergangen, wäre die Terminsgebühr ebenfalls angefallen.
Abzurechnen ist wie im vorherigen Beispiel 87.
Nach a.A.[73] fällt in diesem Fall keine Terminsgebühr an. Danach wäre wie folgt zu rechnen:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 63,70 EUR | |
(Wert: 500,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 12,74 EUR | |
Zwischensumme | 76,44 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 14,52 EUR | |
Gesamt | 90,96 EUR |
Rz. 157
Beispiel 89: Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO, Verweisungsbeschluss
Nach Klageerhebung (Wert: 500,00 EUR) ordnet das Gericht das schriftliche Verfahren nach § 495a ZPO an. Nachdem mehrere Schriftsätze gewechselt worden sind, verweist das Gericht die Sache auf Antrag der Parteien an das örtlich zuständige Gericht. Dort wird die Klage dann zurückgenommen.
Zwar kann die Verweisung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 281, 128 Abs. 4 ZPO), hier ist sie jedoch im Verfahren nach § 495a ZPO ergangen, sodass damit eine Terminsgebühr entstanden ist.[74]
Zu rechnen ist wie im Beispiel 87.
Rz. 158
Die Terminsgebühr entsteht auch im Verfahren nach § 495a ZPO nur, wenn auch eine Entscheidung ergeht. Fehlt es an einer Entscheidung, entsteht auch keine Terminsgebühr.
Beispiel 90: Verfahren nach § 495a ZPO ohne Entscheidung (Klagerücknahme)
Nach Klageerhebung (Wert: 500,00 EUR) ordnet das Gericht das Verfahren nach § 495a ZPO an. Nachdem mehrere Schriftsätze gewechselt worden sind, wird die Klage zurückgenommen.
Da keine Entscheidung des Gerichts ergangen ist, ist unstreitig auch keine Terminsgebühr angefallen. Es verbleibt bei der Verfahrensgebühr. Eine noch zu treffende Kostenentscheidung führt nicht zur Terminsgebühr (siehe Rdn 207 ff.).
Zu rechnen ist wie im Beispiel 88.
Rz. 159
Beispiel 91: Schriftliches Verfahren nach § 495a ZPO ohne Entscheidung (Erledigung der Hauptsache)
Nach Klageerhebung (Wert: 5.000,00 EUR) ordnet das Gericht das Verfahren gem. § 495a ZPO an. Nachdem mehrere Schriftsätze gewechselt worden sind, wird der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Auch hier ergeht keine Entscheidung des Gerichts mehr im Verfahren nach § 495a ZPO, sodass keine Terminsgebühr anfällt. Die noch zu treffende Kostenentscheidung führt nicht zur Terminsgebühr (siehe Rdn 177 ff.).
Abzurechnen ist wie im Beispiel 88.
Rz. 160
Ergeht nur zum Teil eine Entscheidung, dann entsteht die Terminsgebühr auch nur aus dem (Teil-)Wert, über den noch entschieden worden ist.
Beispiel 92: Schriftliches Verfahren nach § 495a ZPO mit Teilklagerücknahme
Nach Klageerhebung (Wert: 550,00 EUR) ordnet das Gericht das Verfahren gem. § 495a ZPO an. Nachdem mehrere Schriftsätze gewechselt worden sind, wird die Klage in Höhe von 250,00 EUR zurückgenommen. Über die verbleibenden 300,00 EUR entscheidet das Gericht durch Urteil.
Die Verfahrensgebühr ist aus dem Gesamtwert von 550,00 EUR angefallen. Die Terminsgebühr entsteht dagegen nur aus dem verbliebenen Wert von 300,00 EUR, über den auch entschieden worden ist.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 114,40 EUR | |
(Wert: 550,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 58,80 EUR | |
(Wert: 300,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 193,20 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 36,71 EUR | |
Gesamt | 229,91 EUR |
Rz. 161
Beispiel 93: Schriftliches Verfahren nach § 495a ZPO mit teilweiser Erledigung der Hauptsache
Nach Klageerhebung (Wert: 550,00 EUR) ordnet das Gericht das schriftliche Verfahren gem. § 495a ZPO an. Nachdem mehrere Schriftsätze gewechselt worden sind...
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