Rz. 207

Wird eine Einigung unter einem Widerrufsvorbehalt oder einer aufschiebenden Bedingung getroffen und wird die Einigung widerrufen oder tritt die Bedingung nicht ein, fällt keine Einigungsgebühr an (Anm. Abs. 3 zu Nr. 1000 VV).

 

Beispiel 131: Einigung unter Widerrufsvorbehalt mit anschließendem Widerruf

In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR schließen die Parteien im Termin einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt. Die Einigung wird später widerrufen.

Neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr ist keine Einigungsgebühr angefallen. Diese entsteht bei einer Einigung unter dem Vorbehalt eines Widerrufs erst, wenn die Einigung nicht widerrufen worden ist und auch nicht mehr widerrufen werden kann (Anm. Abs. 3 zu Nr. 1000 VV).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.555,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   295,45 EUR
Gesamt   1.850,45 EUR

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