Rz. 110

Wird mit der erschienenen Partei zunächst erörtert, gilt wiederum das Gleiche wie bei einer Erörterung mit dem Gericht im Falle der Säumnis, zumal das Gericht sich in diesen Fällen ohnehin an der Erörterung beteiligen wird (siehe Rdn 102). Es entsteht die 1,2-Terminsgebühr.[52]

 

Beispiel 56: Erscheinen der nicht postulationsfähigen Partei, vor Erlass des Versäumnisurteils wird erörtert

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG erscheint der Beklagte persönlich, jedoch ohne anwaltliche Vertretung. Das Gericht erörtert die Sache dennoch mit den Parteien. Hiernach beantragt der Anwalt dann den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten.

Jetzt fällt die volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV an, nicht aufgrund der Anwesenheit des Beklagten, sondern aufgrund der Erörterung.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 50.

[52] BGH AGS 2007, 226 = NJW 2007, 1692 = RVGreport 2007, 187; OLG Naumburg AGS 2014, 388 = RVGreport 2014, 424.

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